Das Erneuerbare-Energien-Gesetz


1991 wurde mit dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) das erste Gesetz zur Förderung von Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eingeführt. Im Jahr 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) abgelöst.

Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien von den Erzeugern abzunehmen, vorrangig in das Stromnetz einzuspeisen und den Anlagenbetreibern hierfür gesetzlich festgelegte Mindestvergütungen zu zahlen. Die Vergütungssätze sind kostendeckend angelegt und orientieren sich an der eingesetzten Technologie, Anlagengröße oder zum Beispiel bei der Windenergie auch an der Standortgüte.

Die Höhe der Vergütungssätze pro Kilowattstunde wird in der Regel für eine Dauer von 20 Jahren garantiert. Eine jährliche fixe prozentuale Absenkung der Anfangsvergütung für Neuanlagen übt Kostendruck auf die Hersteller aus. Diese Rahmenbedingungen schaffen Planungssicherheit für Anlagenhersteller und Investoren und bilden das Grundgerüst des EEG.

Umfassende Überarbeitungen des EEG traten 2004 und 2009 in Kraft. Dabei wurden u.a. Vergütungen an die aktuelle Marktentwicklung angepasst und Regelungen zur besseren Markt- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien aufgenommen. Außerdem wurde das Ausbauziel für Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich erhöht: Bis 2020 soll ihr Anteil an der deutschen Stromversorgung mindestens 30 Prozent betragen. Auch danach soll der Ausbau der erneuerbaren Energien kontinuierlich weitergeführt werden.

Nach der seit dem 01.01.2010 geltenden Ausgleichsmechanismusverordnung wird nun nicht mehr der EEG-Strom an alle Stromvertriebe weitergereicht, sondern ausschließlich die Kosten. Die sich aus der Erzeugung von EEG-Strom ergebenden Mehrkosten werden den Versorgungsunternehmen und damit im Ergebnis auch den Endabnehmern über eine EEG-Umlage weiterhin berechnet.

Das EEG legt für jede Technologie passende Vergütungssätze fest. Die regelmäßige Absenkung der Vergütung führt gleichzeitig dazu, dass die Technik immer innovativer und effizienter wird. Durch die Anschlusspflicht für neue Kraftwerke, den gesetzlich garantierten Vorrang für erneuerbaren Strom im Netz und eine garantierte Einspeisevergütung über 20 Jahre gewährleistet das EEG stabile Investitionsbedingungen.

Die aktuelle Fassung des EEG (Stand: 29.06.2012) kann hier heruntergeladen werden: EEG in konsolidierter Fassung



Die EEG-Vergütungen sind - abhängig von Anlagentyp und Anlagengröße - stark ausdifferenziert. In der Regel werden die Vergütungen für 20 Jahre zugesichert. Das Anschlussjahr bestimmt die Höhe der Vergütung: Häufig gilt, je später die Erstinbetriebnahme erfolgt, desto geringer ist die zugesicherte Mindestvergütung. Für die ersten Betriebsjahre gibt es oft eine höhere Anfangsvergütung, damit sich die Investitionen schneller amortisieren.

Windenergieanlagen an Land:

Diese bekommen in den ersten 5 Jahren 8,93 ct/kWh als Anfangsvergütung und danach 4,87 ct/kWh Grundvergütung. Die Zeit, in der die Anfangsvergütung tatsächlich gezahlt wird, ist abhängig vom Vergleich mit einer sogenannten Referenzanlage (siehe § 29 Abs. 2 EEG) und kann sich dementsprechend verlängern. Wenn die Anlage die "Systemdienstleistungsverordnung" erfüllt, dann wird noch ein zusätzlicher Bonus von 0,48 ct/kWh gezahlt. Für "Repowering-Anlagen" kann sich die Vergütung noch um 0,5 ct/kWh verbessern (§ 30 EEG).

Windenergie-Offshoreanlagen:

Grundsätzlich beträgt die Anfangsvergütung 15 ct/kWh für die ersten 12 Jahre. Der Zeitraum kann sogar noch ausgeweitet werden, wenn die Anlagen in größeren Wassertiefen und weiter vor der Küste aufgestellt werden (siehe § 31 Abs. 2 EEG). Windenergie-Offshoreanlagen können aber auch 19 ct/kWh für 8 Jahre bekommen, wenn sie bis 2018 ans Netz gehen. Danach sinkt die Vergütung auf 3,5 ct./kWh.

Photovoltaikanlagen:

Die Bundesnetzagentur hat am 4.11.2011 die neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen für 2012 veröffentlicht. Für PV-Anlagen, die 2012 in Betrieb genommen werden, sinkt die Vergütung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 15 Prozent. Damit erhält der Anlagenbetreiber für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde Photovoltaikstrom, je nach Standort und Größe der Anlage, einen Betrag zwischen 17,94 Cent und 24,43 Cent.

Nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ermittelt die Bundesnetzagentur jährlich die Vergütungs- und Degressionssätze für das Folgejahr. Grundlage hierfür sind die Angaben der Betreiber von PV-Anlagen für ihre neu installierte Anlage. Das EEG enthält mehrere Schwellenwerte für eine höhere bzw. geringere Degression. Die jährliche Degression beträgt 9 %. Wenn 3500 MW überschritten werden, beträgt die Degression 12 %. Wenn 4500 MW überschritten werden sogar 15% u.s.w.

Vom 1.10.2010 bis 30.09.2011 sind Solarstromanlagen mit insgesamt 5200 MW zusätzlich angeschlossen worden. Durch Überschreitung der 4500 MW-Schwelle wurde deshalb eine 15 %-ige Degression eingerechnet.

Das EEG ist am 29.06.2012 zur Anpassung der PV-Vergütung novelliert worden. Die Änderungen hat das BMU im nachfolgenden Papier dokumentiert: PV-Förderung ab 2012

Biomasseanlagen:

Die EEG-Vergütung für Strom aus Biomasse (dazu gehört auch Biogas) ist in § 27 EEG geregelt. Diese Anlagen bekommen je nach Leistungsklasse eine Grundvergütung von 6,0 bis 14,3 ct/kWh. Dazu kommen noch Vergütungen, die von der "Einsatzstoffvergütungsklasse" entsprechend den Anlagen 2 und 3 der "Biomasseverordnung" abhängen (zwischen 4 und 8 ct/kWh). Grundsätzlich besteht ein Vergütungsanspruch nur noch dann, wenn 60 % des Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt und höchstens 60 % Mais bzw. Getreidekörner eingesetzt werden.



Hintergrund zur EEG-Umlage 2012

Nach der „Ausgleichsmechanismusverordnung “ haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung gedeckt werden. Die Netzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ermitteln und veröffentlichen. Die gemeinsame Website der Übertragungsnetzbetreiber kann hier erreicht werden: EEG-KWK.NET

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, EnBW Transportnetze und TenneT haben auf Basis von Prognosen unabhängiger Gutachter für 2012 eine EEG-Einspeisevergütung in Höhe von 17,6 Milliarden Euro ermittelt. Die ÜNB sind verpflichtet, diesen EEG-Strom aufzunehmen und direkt an der Börse zu vermarkten. Der prognostizierte Gegenwert des eingespeisten EEG-Stromes liegt bei ca. 4,9 Milliarden Euro. Zusätzlich ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus der EEG-Abwicklung der zurückliegenden neun Monate des aktuellen Jahres zu berücksichtigen.

Insgesamt werden rund 13 Milliarden Euro über die EEG-Umlage refinanziert.

Danach beträgt die EEG-Umlage für den nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz für das Jahr 2012: 3,592 ct/kWh.
Ein Durchschnittshaushalt mit 3000 kWh Jahresverbrauch bezahlt demnach rund 108 Euro pro Jahr für die Förderung der Erneuerbaren Energien über die Stromrechnung.

2010 betrug die EEG-Umlage noch 2,047 Cent pro Kilowattstunde. Die starke Erhöhung der EEG-Umlage geht insbesondere auf die Entwicklung bei der Solarenergie zurück. Durch den "Atmenden Deckel" bei der Solarenergieförderung ist die EEG-Umlage 2012 gegenüber 2011 aber praktisch nicht weiter angestiegen. Anfang 2008 erhielt eine kleine Dachanlage noch 46,75 ct/kWh EEG-Vergütung. Anfang 2012 werden nur noch 24,43 ct/kWh gezahlt. In keiner anderen Industriebranche wurden bislang derartig große Subventionskürzungen umgesetzt.

Für energieintensive Unternehmen gilt eine besondere Ausgleichsregelung:

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage begrenzen. Dazu muss das Unternehmen nachweisen, dass der Stromverbrauch über 1 GWh (= 1 Mio. kWh) und die Stromkosten über 14% der Bruttowertschöpfung liegen. Folgende Staffelung wurde eingeführt:


Bei einem Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden wird die Umlage auf 10 Prozent der ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
Bei einem Stromanteil über 10 Gigawattstunden wird die Umlage auf 1 Prozent der ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
Bei einem Stromanteil über 100 Gigawattstunden beträgt die Umlage 0,05 Cent je Kilowattstunde.


(C) 2012 - Niedersächsische Staatskanzlei

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