Bundesrat zum Energiepaket


Alle 16 Bundesländer haben gefordert: Keine Abstriche bei der EEG-Vergütungsregelung bei Onshore-Anlagen (u.a. keine Erhöhung der Degression, keine Beschränkung des Repowering-Bonus); keine Schlechterstellung von Klein-Biomasseanlagen in der Förderung im Vergleich zu industriellen Biomasseanlagen sowie keine Verschlechterung in der Solarförderung.
Der Bundesrat hat zur Änderung des Rechtsrahmens zu den Erneuerbaren Energien folgende wesentliche Beschlüsse gefasst:


Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Änderungen der EEG-Vergütungsstruktur nicht geeignet sind, den Ausbau der Windenergie im erforderlichen Umfang zu beschleunigen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die aktuell geltenden Vergütungsregelungen für die Windenenergie an Land im EEG 2012 ohne Änderungen (Beibehaltung der Höhe der Degression, des Systemdienstleistungsbonus und der Anforderungen an den Repowering Bonus) fortzuführen sowie das optionale Stauchungsmodell den tatsächlichen Anforderungen an die angestrebte Entwicklung der Offshore-Windenergie anzupassen.
Der Bundesrat stellt ferner fest, dass das Ziel einer Vereinfachung des Vergütungssystems mit der Novellierung des EEG im Bereich Bioenergie nicht durchgängig erreicht wird. Entsprechend sollten Vorgaben, mit denen etwa dem flächendeckenden Maisanbau entgegengewirkt werden soll, dem Fachrecht vorbehalten werden.
Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeisemanagement und insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung für Kleinanlagen wird abgelehnt.
Für Unternehmen, deren Strombezug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 1 GWh betragen hat wird die EEG-Umlage auf 2 Cent/kWh begrenzt. Für Unternehmen, deren Strombezug mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten.
Nach dem "Gesetzentwurf zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in Städten und Gemeinden" werden durch die Bezugnahme auf das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nur Solarthermieanlagen begünstigt. Photovoltaikanlagen haben jedoch im Hinblick auf ihre Aufbaustärke und ihr Erscheinungsbild die gleichen Auswirkungen auf das Maß der Nutzung und die weiteren in § 248 BauGB genannten Belange. Sie dienen auch in gleicher Weise der CO2-Minderung bzw. der Nutzung Erneuerbarer Energien. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht erforderlich.

Der Bundesrat (c) by Horst Schörshusen



Eine Auswahl der wichtigsten Beschlüsse des Bundesrates zum Energiepaket vom 17. Juni 2011
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In Klammern: Ziffern der jeweiligen Beschluss-Drucksachen


1. Zum gesamten Energiepaket
(Beschluss aller Länder – Drs. 340/4/11)

Etwaige Entschädigungsverpflichtungen gegenüber den Kernkraftwerksbetreibern durch die neuen, gesetzlich festgelegten Abschaltdaten für einzelne Anlagen sind durch den Bund zu tragen.Die Berechnung einer Kaltreserve findet transparent unter Einbeziehung der Länder statt.

Die ergebnisoffene bundesweite Suche (unter Einbeziehung von Gorleben) nach alternativen Endlageroptionen und geeigneten geologischen Formationen ist in einem transparenten Verfahren durchzuführen. Erforderlich ist ein neuer Konsens auf gesetzlicher Grundlage.

Keine Abstriche bei der EEG-Vergütungsregelung bei Onshore-Anlagen (u.a. keine Erhöhung der Degression, keine Beschränkung des Repowering-Bonus); keine Schlechterstellung von Klein-Biomasseanlagen in der Förderung im Vergleich zu industriellen Biomasseanlagen sowie keine Verschlechterung in der Solarförderung.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Anschluss an das Gesetzespaket zur Energiewende auch eine Novelle des KWK-Gesetzes unter Berücksichtigung folgender Aspekte mit folgenden Eckpunkten vorzulegen: Beibehaltung der Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht für KWK-Strom, attraktive Förderangebote u.a. für industrielle KWK, Mikro-KWK, virtuelle Kraftwerke, Nah- und Fernwärmeausbau und Speichertechnologien.

Die Bundesregierung wird gebeten, die vorgesehenen Mittel für den finanziellen Ausgleich für emissionshandelsbedingte Kostensteigerungen der Unternehmen in Höhe von 500 Mio. Euro durch Haushaltsmittel so aufzustocken, dass Standortverlagerungen und Betriebsschließungen aufgrund von Strompreissteigerungen ausgeschlossen werden.

Eine Bundesnetzplanung zur Bedarfsfeststellung ist erforderlich. Die Länder müssen die Möglichkeiten haben, den Trassenverlauf zu bestimmen. Der Bundesrat lehnt die Übertragung der Planfeststellung für größere länderübergreifende Leitungsprojekte ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur ab. Die Länder sind bereit,mit der Bundesregierung zu Vereinbarungen zu kommen, wie die Planungsverfahren deutlich beschleunigt werden können. Der Einsatz z.B. von Erdkabeln und innovativen Netzentwicklungen soll der Akzeptanz und damit der Beschleunigung des Netzausbaus dienen.

Steuermindereinnahmen bei Ländern und Gemeinden sind zu kompensieren. Dies gilt insbesondere für die durch die Finanzierung des Energie- und Klimafonds entstehenden Mindereinnahmen.


2. Zum Energie- und Klimafonds (Drs. 338/11)

Der Bundesrat stellt fest, dass zur erforderlichen Beschleunigung der Energiewende bestehende Förderprogramme durch den Bund deutlich aufgestockt und teilweise neu eingerichtet werden sollten (1a).Er bittet daher die Bundesregierung, ein Gesamtkonzept für die Förderprogramme sowie weitere Finanzierungsmöglichkeiten vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung für die Jahre 2011/12 durch den Bund sicherzustellen (1b).

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Finanzmittel des CO2-Gebäudesanierungs-programms von derzeit 936 Mio. Euro für das Jahr 2011 über die von der Bundesregierung genannten 1,5 Mrd. € auf jeweils 5 Mrd. Euro für die Jahre 2012 bis 2014 zu erhöhen (3).

Dem Sondervermögen sollen neben den Versteigerungserlösen aus dem Emissionshandel auch die Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer zufließen (7).


3. Zur Förderung der energetischen Wohnungssanierung (Drs. 339/11)

Die geplante steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden hätte laut Gesetzentwurf Steuermindereinnahmen zur Folge, die sich schrittweise über 10 Jahre im Jahr 2022 auf einen Betrag von jährlich weit über 1,5 Milliarden Euro belaufen würden. 57,5 Prozent und damit deutlich mehr als die Hälfte der Steuerausfälle wären von Ländern und Gemeinden zu tragen (2).Die Länder sind grundgesetzlich verpflichtet, bis 2020 ohne jegliche strukturelle Kreditaufnahme auszukommen, der Bund darf ab 2016 noch in Höhe von 0,35 Prozent des BIP Kredite aufnehmen. Die Konsolidierung der Länderhaushalte wird noch über Jahre hinweg erheblicher Anstrengungen sowohl auf der Ausgabeseite als auch auf der Einnahmeseite bedürfen (2).

Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass der Bund die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen, die durch dieses Gesetz entstehen, vollständig ausgleicht (2).

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen durch selbstnutzende Wohneigentümer so auszugestalten, dass der Fördervorteil unabhängig von der Steuerprogression für alle steuerpflichtigen Eigentümer gleich hoch ausfällt (5).


4. Zur Änderung des Atomgesetzes (Drs. 340/11)

Der Bundesrat fordert für das weitere Gesetzgebungsverfahren, auf die sogenannte Kaltreserve zu verzichten (2).Der Bund trägt die Kosten für den Rückbau von deutschen Forschungsreaktoren sowie die Kosten für den Umgang mit Kernbrennstoffen aus deutschen Forschungsreaktoren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der forschungsbedingten Nutzung der Kernbrennstoffe (5).

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, entsprechend dem Vorschlag der Ethik-Kommission ein nationales Forum "Energiewende" einzurichten (6).

Die RSK-Sicherheitsüberprüfung soll auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenläger, Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden (7).

Der Bundesrat geht davon aus, dass die Änderung des Atomgesetzes das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Kernkraftwerke abschließend regelt und es insbesondere keiner Verwaltungsakte der Ländermehr bedarf. Etwaige Entschädigungspflichten und Haftungsrisiken durch die 13. Änderung des AtG würden mithin allein den Bund treffen (9).


5. Zur Änderung des Rechtsrahmens zu den Erneuerbaren Energien (Drs. 341/11)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Änderungen der EEG-Vergütungsstruktur nicht geeignet sind, den Ausbau der Windenergie im erforderlichen Umfang zu beschleunigen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die aktuell geltenden Vergütungsregelungen für die Windenenergie an Land im EEG 2012 ohne Änderungen (Beibehaltung der Höhe der Degression, des Systemdienstleistungsbonus und der Anforderungen an den Repowering Bonus) fortzuführen sowie das optionale Stauchungsmodell den tatsächlichen Anforderungen an die angestrebte Entwicklung der Offshore-Windenergie anzupassen (4).Der Bundesrat stellt ferner fest, dass das Ziel einer Vereinfachung des Vergütungssystems mit der Novellierung des EEG im Bereich Bioenergie nicht durchgängig erreicht wird. Entsprechend sollten Vorgaben, mit denen etwa dem flächendeckenden Maisanbau entgegengewirkt werden soll, dem Fachrecht vorbehalten werden (5).

Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeisemanagement und insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung für Kleinanlagen wird abgelehnt (13).

Für Unternehmen, deren Strombezug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 1 GWh betragen hat wird die EEG-Umlage auf 2 Cent/kWh begrenzt. Für Unternehmen, deren Strombezug mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt (41).

Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten (68).


6. Zur Beschleunigung des Netzausbaus (Drs. 342/11)

Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag werden gebeten, die nunmehr im Entwurf des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur verfahrensrechtlichen Beschleunigung in das EnLAG zu überführen und damit die Genehmigungsverfahren der Länderbehörden weiter zu beschleunigen (1b).Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, zukünftig Doppel- und Parallelstrukturen von Bund und Ländern in diesem Aufgabenfeld zu schaffen. Dies führt nicht zu einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Die in den Länderbehörden vorgehaltene Kompetenz und die in den bisherigen Verfahren gewonnenen Erfahrungen, sollen vielmehr auch für die zukünftigen Genehmigungsverfahren genutzt werden. Der vorliegende Entwurf des NABEG ist daher nicht geeignet, die Genehmigungsverfahren in Deutschland wirksam zu beschleunigen und wird daher abgelehnt (1c).

Die konkrete Trassenbestimmung und Planfeststellung erfolgt weiter durch die Länder. Soweit länderübergreifende Trassenführungen vorgesehen sind, ist der Bundesregierung in den Genehmigungsverfahren eine Mitwirkungsmöglichkeit einzuräumen (1d).

Hilfsweise: Mit den Ländern, die von Entscheidungen der Bundesfachplanung betroffen sind, ist das Einvernehmen herzustellen (8).

Bei dem Kostenvergleich von 110 kV- Freileitungen mit 110 kV- Erdkabeln sind die geschätzten gesamtwirtschaftlichen Mehrkosten aus einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Freileitung gegenüber der Inbetriebnahme des Erdkabels zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Vergleichsfaktors von 1,6 auf 2,75 für Erdkabel zu begrüßen (16).


7. Zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften (Drs. 343/11)

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen bundesweiten Mechanismus zum Ausgleich der Belastungen durch die Netzintegration von dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und die Einspeisung dieser Anlagen im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften zu installieren (1).Hochtemperatur und HGÜ-Techniken sollten ergebnisoffen in die zukünftigen Planungsprozesse für Netzentwicklungspläne einbezogen werden (3).

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen ausreichen, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegen eine Ausforschung des Nutzerverhaltens zu schützen (10).
des Nutzerverhaltens zu schützen (10).

Speichertechnologien, die der Speicherung von Strom dienen und diesen wieder in das Netz einspeisen, sind keine Letztverbraucher im Sinne des EnWG und demzufolge hinsichtlich des Bezugs und der Wiedereinspeisung der zu speichernden Energie von den Entgelten für die Netznutzung sowie von der EEG-Umlage freizustellen (20).

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die geplante Novelle des KWK-Gesetzes im Rahmen des laufenden Verfahrens zur EnWG-Novelle bereits weitergehend als im Entwurf vorgesehen umzusetzen und dabei zusätzliche Eckpunkte aufzunehmen (22).

8. Zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Kommunen (Drs. 344/11)

Durch das Erfordernis der klimagerechten städtebaulichen Entwicklung wird die Definition des städtebaulichen Missstandes erweitert. Dadurch entstehen auch neue Fördergegenstände. Konsequenterweise ist hierfür ein zusätzliches Förderprogramm in der Verwaltungsvereinbarung zu verankern. Hierfür sind seitens des Bundes mindestens 80 Millionen Euro, die aus der CO2-Förderung herauszunehmen sind, zu veranschlagen (6). Nach dem Gesetzentwurf werden durch die Bezugnahme auf das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nur Solarthermieanlagen begünstigt. Photovoltaikanlagen haben jedoch im Hinblick auf ihre Aufbaustärke und ihr Erscheinungsbild die gleichen Auswirkungen auf das Maß der Nutzung und die weiteren in § 248 BauGB genannten Belange. Sie dienen auch in gleicher Weise der CO2-Minderung bzw. der Nutzung Erneuerbarer Energien. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht erforderlich (9).



Sämtliche Bundesratsbeschlüsse zum Energiepaket können hier heruntergeladen werden:


Zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der erneuerbaren Energien
Zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Zur Änderung des Atomgesetzes
Zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden


(C) 2012 - Niedersächsische Staatskanzlei

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