Landesraumordnungsprogramm


Kabinettsbeschluss

Die Niedersächsische Landesregierung hat in der Kabinettssitzung vom 17. April 2012 beschlossen, den „Entwurf einer Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramms (LROP)" dem Landtag zur Stellungnahme zuzuleiten ( Landtagsdrucksache 16-4704). Der Vorgang wurde am 04.05.2012 direkt an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung zur Beratung überwiesen. Damit soll das LROP aus dem Jahre 2008 geändert werden (LROP 2008). Zum Verordnungsentwurf gehört auch ein umfangreicher Materialienband mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen und der Umweltbericht (LROP-Materialienband

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hatte dazu ein Verfahren zur Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP) durchgeführt. Das offizielle Verfahren wurde durch die "Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten" am 30. April 2009 eröffnet. Das Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren für die Entwurfsunterlagen wurde am 01.09.2010 eingeleitet und damit allen Bürgerinnen und Bürgern sowie zahlreichen öffentlichen Stellen, Verbänden, Kammern und sonstigen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu diesen Entwurfsunterlagen abzugeben. Beteiligungsmöglichkeiten bestanden u.a. über eine Internetplattform. Das Beteiligungsverfahren lief bis zum 30.11.2010. Die Auswertung aller bisherigen Anregungen und Bedenken ist nunmehr abgeschlossen (Niederschriften zu den 4 Erörterungsterminen). Sie hat teilweise zu Änderungen der Entwurfsunterlagen geführt.

Der jetzige Stand der Verordnung, der die Erneuerbaren Energien betrifft, wird hier dokumentiert (siehe Registerdarstellung).


Die wichtigsten Änderungen kurzgefasst:

Ausbau der Erneuerbaren Energien: Der raumverträgliche Ausbau der Erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten von den Trägern der Regionalplanung auf der Grundlage regionaler Energiekonzepte raumordnerisch unterstützt werden.
Windenergienutzung: In Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung sollen keine Höhenbeschränkungen festgelegt werden. Die Bedingungen für die Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Repowering sowie für die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald werden konkretisiert.
Eignungsgebiete Nordergründe und Riffgat: Die zeitliche Befristung der Planungen in diesen Gebieten wird bis 2017 verlängert, um der Zielsetzung der Erprobung der Windenergienutzung auf See angesichts der bisherigen Verzögerungen Rechnung zu tragen.
Norderney-Trasse: Die bisherige Befristung für die Bauarbeiten zur Kabelverlegung bis Ende 2010 sowie die Vorrangigkeit der Nutzung der Norderney-Trasse vor anderen Trassen werden zugunsten einer bestmöglichen Ausschöpfung der Norderney-Trasse aufgehoben.
Ems-Trasse: Für die Netzanbindung der leistungsstärkeren Ausbauphase der Windenergienutzung auf See wird ein Vorranggebiet Kabeltrasse am östlichen Rand des Emsfahrwassers festgelegt. Die getroffene räumliche Konkretisierung und die zu beachtenden Vorgaben ermöglichen eine abgestimmte und raumverträgliche Nutzung. Damit wird die Zielvorgabe des LROP 2008 „Führung vorrangig außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer“ erfüllt.
Photovoltaikanlagen: Die Errichtung von Photovoltaikanlagen soll auf besiedelte und baulich vorbelastete Flächen konzentriert werden, da es dort ausschöpfbare Standortpotenziale gibt. Landwirtschaftlich genutzte Freiflächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. Standortentscheidungen sollen durch regionale Energiekonzepte begründet und unterstützt werden.


Repowering

In Ziffer 01 werden die folgenden Sätze 2a und 2b eingefügt:

2a Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berück-sichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas ausgebaut wird.

In Ziffer 04 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 bis 8 ergänzt:

5 In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.

6 Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden.

7 Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festzulegen.

8 Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden.

9 Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt.


Begründung


Zu Satz 5:

Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergienutzung sowie unter dem Aspekt des Repowering ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien, z. B. Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Gewährleistung der Flugsicherheit, können im Einzelfall eine Höhenbegrenzung rechtfertigen. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse bleiben weiterhin möglich.

Zu den Sätzen 6 und 7:

Vor dem Hintergrund der klimapolitischen Zielsetzungen kommt dem Repowering von Windenergieanlagen (d. h. Abbau von Altanlagen und Ersatz durch leistungsstärkere Neuanlagen an gleicher oder anderer Stelle im Planungsraum) eine zunehmende Bedeutung zu. Die Ausschöpfung des Potenzials der durch Repowering erzielbaren zusätzlichen Leistung kann durch raumplanerische Festlegungen unterstützt und für eine Verbesserung der standörtlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung von Windenergieanlagen genutzt werden.

Repowering-Maßnahmen sind grundsätzlich auf allen Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergienutzung zulässig. Eine große Anzahl von Windenergieanlagen wurde in Niedersachsen jedoch vor Einführung der privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich errichtet. Diese Anlagen sind heute außerhalb der Vorrang- oder Eignungsgebiete in Betrieb und kommen dort für Repowering-Maßnahmen häufig nicht in Betracht (rd. 500 MW, Leitfaden Repowering von Windenergieanlagen – kommunale Handlungsmöglichkeiten, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Juli 2009), weil die Ausschlusswirkung greift und die Standorte nicht den gesetzten Eignungskriterien genügen, die für Vorrang- oder Eignungsgebietsfestlegungen zur Anwendung gebracht werden.

Ziel der Regelung in Satz 6 ist, die Möglichkeit zum Ersatz dieser Altanlagen (in Frage kommen sowohl raumbedeutsame Einzelanlagen als auch Windparks) im Rahmen des Repowering an anderer, geeigneter Stelle zu gewährleisten. Hierfür kommt auf der Grundlage einer regelmäßig das Gebiet einzelner Gemeinden übergreifenden planerischen Gesamtkonzeption die Festlegung von zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete für Repowering dann in Betracht, wenn in einem Planungsraum der Windenergienutzung bereits substanziell Raum gegeben ist.

Zur bauplanungsrechtlichen Umsetzung dieser Regelung in Satz 6 sind vor Inkrafttreten des RROP bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die nur im Einvernehmen zwischen der Regional- und Bauleitplanung einerseits und den betroffenen Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen andererseits geschaffen werden können. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen sind durch das Instrument des raumordnerischen Vertrages gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG abzusichern. Darin kann vereinbart werden, dass neue Windenergieanlagen bestimmte technische Leistungsmerkmale aufweisen und mit ihrer Errichtung die Stilllegung und der Rückbau bestimmter Altanlagen verbunden ist.

Zu den Sätzen 8 und 9:

Den Waldgebieten in Niedersachsen kommt aufgrund des im Bundesvergleich (31 %) unterdurchschnittlichen Waldanteils von nur 23% und wegen der hohe Bedeutung der Wälder für das Klima, für Natur und Landschaft, für die Grundwasserbildung sowie für die ruhige Erholung eine besondere Schutzfunktion zu. Die in Satz 8 getroffene Regelung trägt dieser besonderen Schutzfunktion und der forstfachlichen Bedeutung des Waldes Rechnung.

Für den weiteren Ausbau der Windenergienutzung stehen noch Offenlandbereiche zur Verfügung. Als Flächenpotenziale gelten die bestehenden und künftigen Vorranggebiete, Eignungsgebiete oder Sondergebiete für die Windenergienutzung, die sich durch die Fortschreibung der Regionalen Raumordnungsprogramme und/oder die Änderung der Flächennutzungspläne ergeben.

Die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen sollte grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung der Offenlandpotenziale für Vorrang- oder Eignungsgebiete vorbelastete Waldflächen (z. B. mit Wald bestandene Industrie- oder Gewerbebrachen oder Wald auf ehemaligen Deponieflächen) zur Verfügung stehen. Sofern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen hierzu entsprechende Festlegungen getroffen werden, sind diese in enger Abstimmung mit den Gemeinden zu erarbeiten.

Die Prüfung der Vereinbarkeit mit weiteren schützenswerten Belangen und Funktionen bleibt davon unberührt.


Aus dem Umweltbericht

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die Nutzung von Windenergie ist mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden. Maßgeblicher Wirkfaktor der Windenergienutzung sind die hohen und weithin sichtbaren Windenergienanlagen und von ihnen ausgehende betriebsbedingte Wirkungen (Schattenwurf, Geräusche, Beleuchtung).

Zugleich führt die Stromerzeugung durch Windkraft aber zu einer Substitution anderer Energieformen und mithin zu einer positiv zu bewertenden Senkung des klimawirksamen CO2 – Ausstoßes.

Der mit Satz 5 formulierte Grundsatz soll Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen einschränken u.a. auf Fälle in denen eine Begrenzung zur Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen erforderlich ist. Damit können mögliche schwerwiegende Umweltauswirkungen gemindert werden. Gleichzeitig kann eine optimale Ausnutzung der Vorrang- und Eignungsgebiete sichergestellt werden. Dies ermöglicht eine optimierte Ausnutzung des CO2 – Einsparungspotenzials der Windenergienutzung.

Die Umsetzung des ergänzenden Grundsatzes zum Repowering in Teilräumen, die durch eine größere Zahl von Einzelanlagen einer dispers verteilten Belastung durch Windenergieanlagen unterliegen (Satz 6, mit Konkretisierung in Satz 7), erfolgt durch die Regionalen Raumordnungsprogramme. Dies führt zukünftig zu einer Bündelung der Belastung in hierfür geeigneten Bereichen. Zugleich wird durch Einsatz größerer Anlagen eine Erhöhung der Stromproduktion ermöglicht. Hiermit kann der klimawirksame CO2 - Ausstoß zusätzlich gemindert werden, sofern ein Ersatz von Stromproduktion aus fossilen Energieträgern ermöglicht wird.

Der ergänzende Grundsatz zur ausnahmsweisen Inanspruchnahme von Waldflächen für die Windenergienutzung (Satz 8) trägt der in der Regel bestehenden besonderen Bedeutung von Waldflächen für die Schutzgüter Menschen (Erholungsfunktion) sowie Tiere und Pflanzen und der abiotischen Schutzgüter Rechnung. Im Zusammenhang mit der Festlegung eng begrenzter Ausnahmekonditionen kommt den Festlegungen eine starke steuernde Bindungswirkung für die Regionalen Raumordnungsprogramme zu, so dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Waldbeanspruchung vermieden werden können.

AlternativenprüfungDas Erfordernis für die Änderung ergibt sich einerseits aus den klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und des Landes und andererseits aus der zwischenzeitlich erfolgten technischen Entwicklung der Anlagen. Unter der Voraussetzung der eng begrenzten Ausnahmekonditionen bestehen keine realistischen Alternativen. Insbesondere solche mit günstigeren Umweltauswirkungen bestehen nicht.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Aufgrund der Steuerungswirkung dieser zusätzlichen Festlegungen ergibt sich insgesamt eine Vermeidung von belastenden Umweltauswirkungen bei der künftigen Planung von Standorten für Windenergieanlagen und beim Ersatz von Altanlagen durch modernere Anlagen (Planung von Repoweringmaßnahmen) sowie eine optimierte Ausnutzung des CO2 – Einsparungspotenzials der Windenergienutzung.



Photovoltaik

Nach Ziffer 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt:

1 Für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden.
2 Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
3 Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.



Begründung

Zu Ziffer 11, Satz 1:

Als Baustein im angestrebten Energiemix gewinnt die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) zunehmend an Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass durch technische Weiterentwicklung auch in Niedersachsen vermehrt Anlagen zum Einsatz gebracht werden können. Dabei sollen für die Nutzung von Solarenergie/Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine Freiflächen sondern bereits versiegelte oder vorbelastete Flächen in Anspruch genommen werden.

Zu Ziffer 11, Satz 2:

Im Hinblick auf die zunehmenden Flächennutzungskonkurrenzen kommt dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen als unverzichtbarer Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion eine besondere Bedeutung zu. Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, treten daher in Nutzungskonkurrenz zu landwirtschaftlichen Flächen, die als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft festgelegt und der landwirtschaftlichen Produktion vorbehalten sind. Es wird daher der Landwirtschaft angesichts des bereits hohen Flächenentzugs durch andere Nutzungen ein Vorrang gegenüber der Photovoltaiknutzung eingeräumt. Mit der Zielsetzung des Satzes 2 sind die auf regionaler Ebene festgelegten Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft von Photovoltaikanlagen frei zu halten. Für die Planung und Realisierung von Photovoltaikanlagen bleibt außerhalb solcher Gebiete weiterhin ausreichend Raum, zumal hierfür auch bereits versiegelte oder baulich beplante Flächen in Betracht kommen können. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind vom Gesetzgeber für den Außenbereich nicht privilegiert. Die Festlegung stellt daher keine unzumutbare Beschränkung für Belange der Energieversorgung dar und ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar, die eine Erhöhung des Anteils der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern vorsieht (vergl. Ausführungen zum Schutz von Ackerflächen in BT-Drs. 17/1147 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes). Sie greift auch nicht unzumutbar in die Planungshoheit der Gemeinden ein; die Belange der Gemeinden sind auf Ebene der Regionalplanung angemessen zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 11, Satz 3:

Im Rahmen regionaler Energiekonzepte können für Solarenergie/Photovoltaikanlagen geeignete Gebiete ermittelt werden. Die Nutzung von Solarenergie/Photovoltaikanlagen kann ohne neue Flächeninanspruchnahme erfolgen, wenn diese im bebauten Bereich in Kombination mit anderen Nutzungen, z. B. Parkhäuser, Parkplätze, große Lagerhallen und Lärmschutzwände, geplant und umgesetzt wird. In Betracht kommen auch Brachflächen und militärische Konversionsflächen.


Aus dem Umweltbericht

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Maßgeblicher Wirkfaktor der großflächigen Nutzung von Photovoltaik sind die Kollektoranlagen, die bei Aufstellung im Freiraum erhebliche Flächen in Anspruch nehmen und neben ihrer technischen Überprägung der Landschaft je nach Positionierung auch zu störenden Spiegelungen und Lichtreflexen führen können.

Bei Berücksichtigung des Grundsatzes durch nachfolgende Planungsebenen wird die großflächige Nutzung der Photovoltaik vornehmlich auf versiegelten oder anderweitig vorbelasteten Flächen gebündelt. Eine Inanspruchnahme von Freiflächen soll im Regelfall nicht erfolgen; die Nutzung von Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft wird ausgeschlossen.

Die Festlegung führt zu einer Vermeidung erheblicher belastender Umweltauswirkungen durch Photovoltaikanlagen im Freiraum und zu einer Belastungsbündelung, die als weitgehende Vermeidung von Umweltauswirkungen wirkt.

Alternativenprüfung

Realistische Alternativen mit günstigeren Umweltauswirkungen sind nicht erkennbar.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Die Festlegung findet keine Entsprechung in den Festlegungen des LROP. Generell sind mit den Festlegungen positive Umweltauswirkungen verbunden. Die Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze durch die Regional- und Bauleitplanung führen zu einer umweltverträglichen Nutzung der vorhandenen Potenziale und schränken negative Wirkungen ein. Dies führt zu einer Vermeidung erheblicher raumbezogener belastender Umweltwirkungen und trägt gleichzeitig zu einer Minderung der CO2-Emissionen bei.



Norderney-Trasse

In Ziffer 05 werden in Satz 7 die Worte „nach § 12 NROG“ gestrichen. In Ziffer 05 wird in Satz 10 die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

In Ziffer 05 erhält Satz 11 folgende Fassung:

11 Die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 BNatSchG wird durch eine Festlegung nach Satz 6 nicht berührt.“

12 In Ziffer 05 werden in Satz 12 die Worte „den Pilotphasen von“ gestrichen.

13 In Ziffer 05 wird Satz 13 gestrichen. In Ziffer 05 wird der bisherige Satz 14 Satz 13; die Worte „bis einschließlich des Jahres 2010“ werden gestrichen.

In Ziffer 05 wird nach dem neuen Satz 13 folgender Satz 14 angefügt:

14 Die auf dieser Trasse bestehenden Kapazitäten der Kabelverlegung sind bestmöglich auszuschöpfen


Begründung



Zu Ziffer 05, Satz 7:

Das ROG enthält Regelungen, die teilweise das bestehende Landesrecht verdrängen. Betroffen sind auch die Regelungen des bisherigen § 12 NROG. Der bisherige Verweis kann gestrichen werden, da der Begriff des Raumordnungsverfahrens dem Adressatenkreis dieser Norm bekannt ist.

Zu Ziffer 05, Satz 10:

Vor dem Hintergrund der eingetretenen Verzögerungen bei der Planung und Genehmigung von Anlagen zur Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen-Zone soll der Zeitpunkt, ab dem sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone erstreckt, verlängert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass für bereits genehmigte Anlagen im Sinne der in diesen Gebieten vorgesehenen Erprobung der Windenergienutzung auf See nachträgliche Anlagenänderungen auf Grund neuer Erkenntnisse, z.B. unter technischen oder Sicherheitsaspekten, zugelassen werden können.

Zu Ziffer 05, Satz 11:

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage im Naturschutzrecht.

Zu Ziffer 05, Satz 12:

Die Streichung der Worte “den Pilotphasen“ stellt eine sachliche Berichtigung dar, da der Begriff „Pilotphasen“ seine ihm zugedachte Bedeutung in Bezug auf die Fortschritte der Inanspruchnahme von Meeresgebieten für die Windenergienutzung verloren hat.

Inzwischen liegen Genehmigungen mit Anbindungen über die Norderneytrasse für die Offshore-Windparks alpha ventus, BARD Offshore 1, Veja Mate, Global Tech I, Borkum Riffgrund, Borkum West II, MEG Offshore 1 und Gode Wind II vor.

Zu Ziffer 05, Streichung des bisherigen Satzes 13:

Aufgrund der eingetretenen Entwicklung bei der Planung und dem Bau von Windenergieanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone außerhalb des zunächst vorrangig vorgesehenen Bereiches zwischen den Verkehrstrennungsgebieten und den hierfür bereits errichteten Netzanbindungen erübrigt sich die bisherige Festlegung.

Zu Ziffer 05, neuer Satz 13:

Die Kabeltrasse für die Netzanbindung (sog. „Norderney-Trasse“) wurde im Rahmen der LROP-Fortschreibung in 2006 festgelegt. Seinerzeit wurde die Befristung der Kabelverlegungen bis einschließlich 2010 vorsorglich aufgenommen, da die Auswirkungen der Verlegearbeiten auf Natur und Landschaft noch nicht sicher eingeschätzt werden konnten.

Der Beginn der Verlegearbeiten hat sich entgegen den Annahmen bei der ursprünglichen Festsetzung der Befristung auf Ende 2010 nach hinten verschoben. Zwischenzeitlich sind die ersten Kabelsysteme auf dieser Trasse verlegt worden.

Unter Berücksichtigung der bei den ersten Verlegearbeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie in Kenntnis der technisch begrenzten Kapazität der Trasse und der absehbaren Engpässe für die künftige Stromableitung durch das Küstenmeer werden die zeitlich Befristung aufgehoben und eine optimale Ausschöpfung der Trasse festgelegt (s. auch neuer Satz 14).

Hinweis: Im Vorgriff auf diese Aufhebung der zeitlichen Befristung wurde am 18.02.2011 ein Zielabweichungsverfahren für eine in 2011 geplante Kabelverlegung in der Norderney-Trasse eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Datum vom 11.04.2011 positiv abgeschlossen.

Zu Ziffer 05, neuer Satz 14:

Aus wärmetechnischen Gründen können im Leerrohrbauwerk über Norderney nach derzeitigem Stand fünf Kabelsysteme verlegt werden. Um eine bestmögliche Ausnutzung dieser Bündelungstrasse zu gewährleisten, sollen dort ausschließlich die leistungsfähigsten am Markt verfügbaren Kabelsysteme verlegt werden. Eine bestmögliche Ausnutzung der Norderney-Trasse ist erforderlich, um unter Berücksichtigung der absehbaren Engpässe für die künftige Stromableitung weitere Kabelverlegungen an anderer Stelle soweit wie möglich zu vermeiden bzw. erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt erforderlich zu machen.

Die Möglichkeiten von Mehrfachanschlüssen sollen ausgenutzt werden.


Aus dem Umweltbericht

Bündelungskorridor Norderney

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung können erhebliche negative Umweltauswirkungen, die bei Kabelverlegungen zur Abführung von offshore erzeugtem Windstrom auf dem sogen. „Norderney-Korridor“ innerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer zu erwarten sind, auch nach 2010 kleinflächig auftreten.

Der Umfang der baubedingt zu erwartenden Auswirkungen hängt maßgeblich von der für die Verlegung eingesetzten Technik ab. Eine besondere Empfindlichkeit besteht für die trocken fallenden Wattflächen. Bei Einsatz geeigneter Verlegetechnik (Vibrationspflug) und Einhaltung der vorgegebenen Verlegezeiträume können diese Wirkungen weitgehend minimiert werden. Erhebliche Auswirkungen haben aufgrund der systembedingt hohen Regenerationsfähigkeit kurzfristigen Charakter.

AlternativenprüfungEine Beibehaltung der bisherigen Regelung würde ein Auftreten dieser Wirkungen ab dem Jahr 2011 vermeiden, jedoch eine Ausnutzung der im Norderney–Korridor bestehenden Verlegekapazitäten und Bündelungswirkungen nicht erlauben.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Somit werden durch die Regelung erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Kabelverlegungen nach 2010 ermöglicht. Gleichzeitig erlaubt die Regelung jedoch eine optimale Ausnutzung der im Norderney-Korridor möglichen Bündelung von Kabeln.

Für diese Kabel müssten anderenfalls frühzeitig zusätzliche Korridore festgelegt und genutzt werden. Bei langfristiger Betrachtung könnte sich bei Verzicht auf die volle Ausnutzung des Norderney Korridors das Erfordernis nach einem zusätzlichen Korridor ergeben. Aufgrund der relativ günstigen Anbindung über den Norderney-Korridor (kurze Querungsstrecke im Watt) und dem großflächig der Küste vorgelagerten Nationalpark Wattenmeer mit den resultierenden Einschränkungen für weitere Korridore, muss damit gerechnet werden, dass ein zusätzlicher Korridor im Vergleich mit einer gebündelten Verlegung im Norderney-Korridor zu deutlich schwerwiegenderen negativen Umweltauswirkungen (fehlende Bündelung, größere Querungslängen) führen würde. Auf der anderen Seite bestünde die Gefahr, dass im zeitlichen Verlauf zeitweise ein Engpass für die Ableitung des Stroms entsteht, der den Ausbau der Offshore - Windenergienutzung bremst. Dies würde einerseits zu einem verzögerten Auftreten der durch die in der deutschen allgemeinen Wirtschaftszone (AWZ) geplanten Offshore Windparks erheblichen belastenden Auswirkungen, insbesondere für die Avifauna, führen. Gleichzeitig würde die zur Einhaltung der Klimaschutzziele notwendige Steigerung der CO2 neutralen Stromerzeugung durch Windkraft gebremst, so dass erhebliche negative Auswirkungen auf den Klimaschutz zu besorgen wären.

Die für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Regelung beim Bau einer zusätzlichen Trasse zu erwartenden negativen Umweltauswirkungen sind im Vergleich zu den weiterhin im Bereich des Norderney - Korridors kleinflächig und kurzfristig zu erwartenden Auswirkungen als ungünstiger einzustufen.

Vor diesem Hintergrund ist die Änderung unter Umweltgesichtspunkten insgesamt positiv zu bewerten.



2. Offshore-Trasse

1 Der zu erwartende Transport der in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der niedersächsischen Küste durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See erzeugten Energie durch die 12-Seemeilen-Zone hat nach Ausschöpfung der Kapazitäten der unter Ziffer 05 Satz 12 festgelegten Trasse über die in der Anlage 2 am Rande des Emsfahrwassers festgelegte Trasse zu erfolgen.

2 Im Hinblick auf die besonderen Funktionen des Emsästuars für die Schifffahrt, den Naturschutz und die Fischerei sowie den Küstenschutz sind die Kabel auf dieser festgelegten Trasse so zu verlegen, dass Beeinträchtigungen der Schifffahrt bei der Verlegung, dem Betrieb sowie bei Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 5 westlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden werden; Beeinträchtigungen der Bauwerke des Küstenschutzes durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 5 östlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden werden; das Emsfahrwasser und das Fahrwasser zum Inselhafen Borkum während der Verlegearbeiten freigehalten bleibt, die Schifffahrt mit notwendiger Geschwindigkeit passieren kann und die Bereiche zwischen Fahrwasserrand und westlicher Begrenzungslinie insgesamt für den Verkehr nutzbar bleiben; die Nutzung der Klappstellen vor Borkum nicht eingeschränkt wird; Arbeiten im Bereich von Vogelrast- und Nahrungsgebieten sowie Seehundsbänken nur im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November eines jeden Jahres erfolgen und dabei zu Seehundsliegeplätzen ein möglichst großer Abstand eingehalten wird; Beeinträchtigungen von für den Naturschutz besonders wertvollen Bereichen durch die Nutzung von störungsarmen Verlegeverfahren minimiert werden; Beeinträchtigungen der Fangmöglichkeiten der Fischerei, insbesondere für die Kutterfischerei minimiert werden.

3 Die Kabel sind so zu verlegen, dass der verfügbare Raum bestmöglich für viele Kabelsysteme genutzt wird.

4 Die Kabelsysteme sollen mindestens der Übertragungsleistung von Gleichstromkabeln von 1.000 MW je System entsprechen.

5 Die in Satz 1 genannte Trasse ist vom Anlandungspunkt bei Campen in der Gemeinde Krummhörn, Landkreis Aurich, mindestens bis zum Verknüpfungspunkt mit dem Übertragungs- oder Verteilernetz als Kabeltrasse weiterzuführen.

6 Hierfür ist in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ein Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung festzulegen.

Die dazu gehörenden Karten können hier heruntergeladen werden: Anlage 2, Anhang 5

Planungsrelevante Einzelinformationen zur Emstrasse finden sich in dieser Zusammenstellung: Zusammenstellung zur zweiten Offshore-Trasse









Geplante Emstrasse Karte kann per Klick vergrößert werden


Begründung

Zu Ziffer 08, Satz 1:

Die unter Ziffer 05 Satz 12 ff. festgelegte Kabeltrasse für die Netzanbindung (sog. „Norderney-Trasse“) hat eine beschränkte Kapazität. Unter Berücksichtigung der politischen Ausbauziele für die Offshore-Windenergienutzung, der bisher durch die für die Genehmigung von Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zuständigen Behörde Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erteilten Genehmigungen und den aktuellen Planungen der Vorhabenträger ist davon auszugehen, dass die Kapazität mittelfristig ausgeschöpft sein wird. Es ist deshalb erforderlich, eine zweite Bündelungstrasse im niedersächsischen Küstenmeer zu sichern.

Aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) in Verbindung mit § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) musste geprüft werden, ob die 12-Seemeilen-Zone außerhalb des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ gequert werden kann und wie Eingriffe in Natura-2000-Gebiete minimiert werden können. Hierbei war zu beachten, dass auch westlich des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ das gesamte Emsgebiet ab Eemshaven (NL) von den Niederlanden und Niedersachsen gemeinsam als FFH-Gebiet „Emsästuar“ gegenüber der EU gemeldet ist.

Die dargestellte Trasse berührt die Belange der Schifffahrt insbesondere, weilBeeinträchtigungen nicht gänzlich auszuschließen sind (beispielsweise Einschränkungen der Ankermöglichkeiten), es bei einer wegen der morphologisch-dynamischen Situation erforderlichen Verlagerung des Fahrwassers zu direkten Beeinträchtigungen der Schifffahrt kommen kann und zukünftige Entwicklungen (beispielsweise Verbreiterung des Fahrwassers) möglicherweise eingeschränkt werden. Die Trassenführung am Rande der Bundeswasserstraße Ems wird als konfliktärmer im Sinne des Naturschutzes als eine Nationalparkquerung bewertet.

Diese Bewertung berücksichtigt auch, dass in Teilbereichen, nämlich im Anlandungsbereich südlich Randzel / nördlich Möwensteert und nördlich von Borkum eine Korridorführung durch den Nationalpark vorgesehen ist.

Wegen der sehr hohen Morphodynamik über eine lange Strecke (ca. 35 km) ist die Verlegung von Kabeln in diesem Bereich technisch anspruchsvoll und aufwändig.

Zu Ziffer 08, Satz 2:

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zur Minimierung von Risiken für andere Belange sowie für raumbedeutsame, abstimmungsbedürftige wesentliche Nutzungen gelten Ziele, die nachfolgend begründet werden.

Zu Ziffer 08, Satz 2, erstes Tiret:

Durch die Festlegung der Trasse am Rande des Fahrwassers werden die Belange der Schifffahrt und der Emshäfen intensiv berührt (vgl. Begründungen zu Sätze 1 und 2). Daher sollen beide Nutzungen kleinräumig möglichst getrennt werden. Bei der Verlegung sowie bei Betrieb und Reparatur- und Wartungsarbeiten sollen Störungen der Schifffahrt insbesondere durch geeignete technische Maßnahmen und ggf. zeitliche Abstimmungen vermieden werden. In Anhang 5 werden daher Begrenzungslinien zum derzeitigen östlichen Fahrwasserrand sowie zu festen Bauwerken im direkten Umfeld des Kabelkorridors definiert.

Die Begrenzungslinie zum derzeitigen Fahrwasserrand berücksichtigt einen zusätzlichen Abstand von 25 m, der sich aus einer Verlagerung der Tonnenpositionen nach erfolgtem niederländischen Fahrwasserausbau ergibt und einem weiteren vorsorgenden Abstand von 100 m, der als Raum für zukünftige morphologische und verkehrliche Anforderungen vorgesehen wird.

Zu Ziffer 08, Satz 2, zweites Tiret:

Die Begrenzungslinie zu festen Bauwerken wie Unterwasserbuhnen in den Bereichen Borkum Westkopf und Leitdamm Fischerbalje wurde in 50 m Abstand zu deren Schutz definiert.

Ein hinreichender Abstand der äußeren Kabel der Bündelungstrasse zu den Begrenzungslinien dient im Übrigen auch deren Schutz.

Zu Ziffer 08, Satz 2, drittes Tiret

Das Verkehrsverhalten der Schifffahrt darf durch Verlegung, Betrieb, Reparatur und Wartung nicht beeinflusst werden, um die verkehrliche Anbindung der Emshäfen uneingeschränkt zu erhalten. Zum Verkehrsverhalten gehört insbesondere neben der Ausnutzung der schiffseigenen Dienstgeschwindigkeit auch die zulässige Nutzung der Bereiche außerhalb des betonnten Fahrwassers, insbesondere durch die Kleinschifffahrt. Das Fahrwasser ist während der Arbeiten sowohl von Verlegeeinheiten als auch von Ankern o.ä. freizuhalten.

Zu Ziffer 08, Satz 2, viertes Tiret:

Das Aufsuchen der Klappstellen durch Nassbaggerfahrzeuge und Ausbringen von umzulagerndem Bodenmaterial darf nicht durch Verlegung, Betrieb, Reparatur und Wartung von Kabeln beeinträchtigt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass das Material im Bereich der Klappstellen nur eine geringe Lage- bzw. Erosionsstabilität aufweist und somit dessen Schichtdicke nicht in das Maß der Kabelverlegetiefe einbezogen werden darf. Die Verlegetiefe darf sich somit nur auf das Niveau des ungestörten Meeresbodens beziehen.

Zu Ziffer 08, Satz 2, fünftes Tiret:

Um die Beeinträchtigung wertgebender Arten und Lebensräume durch Bautätigkeiten im Nationalpark wirksam und vorsorgend zu begrenzen, ist die Verlegung von Leitungen im Bereich von Vogelrast- und Nahrungsgebieten sowie Seehundsbänken auf den Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November eines jeden Jahres zu beschränken. Negativauswirkungen, die durch zeitlich versetzte Arbeiten entstehen und im Extremfall zu Dauerbelastungen führen könnten, sollen dadurch vermieden werden. Darüber hinaus wird der besonderen Störungsempfindlichkeit von Seehunden durch die Einhaltung eines möglichst großen Abstands Rechnung getragen.

Zu Ziffer 08, Satz 2, sechstes Tiret:

Die Trasse quert in einigen Teilabschnitten innerhalb und außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" Bereiche, die eine besondere Wertigkeit im Sinne des Naturschutzes haben. Langfristig wirksame Beeinträchtigungen von mäßig bis schwer regenerierbaren Lebensräumen in terrestrischen Bereichen, die bei einer offenen oder halboffenen Bauweise zu erwarten wären, sollen durch Horizontalbohrungen vermieden werden. Weitere Bautätigkeiten entfallen damit in diesen Bereichen. Leitungsverlegungen im trocken fallenden Watt (Eulitoral) sollen in halbgeschlossener Bauweise mittels Vibrationspflugtechnik zu Niedrigwasserzeiten erfolgen. Aus mehreren Leitern bestehende Kabelsysteme dürfen im Eulitoral nur als Bündel in einem Kabelschlitz/Trench verlegt werden. Zur Minimierung der Trenchbreite sind Einzelkabel eines Systems dabei übereinander anzuordnen.

Zu Ziffer 08, Satz 2, siebtes Tiret

Die Kabeltrasse quert ein Fanggebiet der Greetsieler und Ditzumer Fischer; die Fischerei findet dort im Wesentlichen im Frühjahr und Herbst statt. Für die Verlegearbeiten ist daher ein mit der Fischerei abgestimmtes Zeitmanagement zu erarbeiten. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch eine Verlegung und Einbringung in einem Arbeitsgang, eine ausreichende Einspültiefe, Überwachung und, soweit wegen Freispülung erforderlich, nachträgliches Wiedereinspülen, sicher zu stellen, dass anlagen- und betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen der Fangmöglichkeiten der Fischerei erfolgen.

Zu Ziffer 08, Sätze 3 und 4:

Vor dem Hintergrund der in der Begründung zu Satz 1 dargestellten absehbaren Entwicklung der Offshore-Windenergie ist neben der unter Ziffer 05, Satz 5 festgelegten Trasse („Norderney-Trasse“) auch die am Rande des Emsfahrwassers festgelegte Trasse möglichst optimal im Sinne einer Verlegung von möglichst vielen und möglichst leistungsstarken Kabelsystemen zu nutzen, um unter Berücksichtigung der absehbaren Engpässe für die künftige Stromableitung weitere Kabelverlegungen an anderer Stelle soweit wie möglich zu vermeiden bzw. erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt erforderlich zu machen und um in der Zwischenzeit Erfahrungen mit den Auswirkungen der Kabelverlegung zu nutzen und Fortschritte bei den technischen Lösungen zur Netzanbindung zu erzielen.

Zu Ziffer 08, Sätze 5 und 6:

Für die Weiterführung der Kabeltrasse aus der 12-Seemeilen-Zone zum Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsübertragungsnetz auf dem Festland ist geregelt, dass eine geeignete Trasse für die unterirdische Verlegung der Netzanbindung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern ist. Die Sicherung einer abgestimmten Trasse im Regionalen Raumordnungsprogramm ermöglicht die raumverträgliche Netzanbindung und zügige Umsetzung der Vorhaben.


Aus dem Umweltbericht

Zweiter Ableitungskorridor am Rande des Emsfahrwassers

Umweltzustand im Bereich des vorgesehenen Korridors

Der Korridor nimmt seinen landseitigen Ausgangspunkt nördlich des Campener Leuchtturms im südlichen Bereich der Krummhörner Küste und endet seewärts kurz vor Erreichen der Grenze zur AWZ im Seegebiet östlich des geplanten Windparks Borkum Riffgat.

Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (zugleich FFH- und Vogelschutzgebiet, Biosphärenreservat, sowie Weltnaturerbe) umfasst Watt- und Wasserflächen, Salzwiesen, Strände und Dünen vor den Deichen der niedersächsischen Nordseeküste bis zu einer Linie seeseits der Ostfriesischen Inseln beziehungsweise der Platen und Sandbänke an der Wesermündung. Die Fahrwasser von Ems, Jade und Elbe und die besiedelten Bereiche der ostfriesischen Inseln gehören nicht zur Nationalpark-Fläche. Ab dem 01.03.2010 zählen durch eine Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) auch die zuvor eigenständigen Naturschutzgebiete Roter Sand und Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln zum Nationalpark. Damit werden Teile des Fahrwassers, auch des Verkehrstrennungsgebietes, Bestandteil des Nationalparks. Direkt an der Ems haben sich keine Veränderungen ergeben, Rechtsgrundlage für den Schutz des Nationalparks ist das o.a. NWattNPG. Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist in drei Schutzzonen eingeteilt (vgl. Begründung zur Änderung des LROP). Sie ermöglichen, dass der Schutz von Tieren, Pflanzen und Landschaft sowie das Naturerlebnis und die Erholung nebeneinander ihren Platz finden:In der Ruhezone (Zone I) hat der Schutz von Tieren und Pflanzen Vorrang. Sie darf, soweit es sich um Land- oder Wattflächen handelt, nur auf ausgewiesenen Wegen und zu festgelegten Zeiten betreten werden, um Störungen beispielsweise brütender geschützter Vögel zu vermeiden.Auch die Zwischenzone (Zone II) dient dem Schutz von Pflanzen und Tieren. Auch soll das typische Landschaftsbild geschützt werden. Sie darf, mit Ausnahme der Salzwiesen, in denen von Anfang April bis Ende Juli geschützte Vogelarten brüten, frei betreten werden. Hier sind, anders als in Zone I, auf bestimmten Flächen naturverträgliche Nutzungen zugelassen.

Die Erholungszone (Zone III) dient vornehmlich der ruhigen Erholung des Menschen. Hier sind z. B. keine motorgetriebenen Geräte erlaubt.

Der Korridor quert zunächst über ca. 200 m die Zone III des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeers (Erholungszone), die hier dem Deich vorgelagert ist. Im Deichvorland als Zone I festgelegte Bereiche haben einen Abstand von mehr als 1000 m zu dem vorgesehenen Korridor.

Im Weiteren verläuft der Korridor innerhalb der Zwischenzone des Nationalparks (Zone II) in westlicher Richtung über Wattflächen auf das Emsfahrwasser zu. Die Strecke beträgt ca. 5,5 km. Vor Erreichen der Westerems verlässt der Korridor den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.

Hier quert der Korridor das FFH-Gebiet DE-2507-331 „Unterems und Außenems“ randlich über ca. 700 m und verläuft sodann auf einer Länge von ca. 30 km in nordwestlicher Richtung östlich parallel zum Fahrwasser der Ems und am westlichen Rand des Nationalparks. Aufgrund des fehlenden Raumes zwischen Fahrwasser und der Grenze des Nationalparks durchquert der Korridor im Abschnitt Randzel den Nationalpark randlich auf einer Länge von ca. 6 km. Auch nordwestlich von Borkum wird der Nationalpark gequert. Aufgrund der Verlagerung der dort von Seehunden und Kegelrobben intensiv als Liegeplatz genutzten und teils als Ruhezone (I/11) festgelegten Plate besteht hier eine weitere Engstelle zwischen Fahrwasser und Nationalpark. Der Korridor verläuft in starker Annäherung zu der Plate .

Nordwestlich von Borkum knickt der Verlauf in nördlicher Richtung ab und verläuft für ca. 15 km bis auf Höhe des geplanten Offshore - Windparks Borkum Riffgat entlang der westlichen Grenze des Nationalparks. In diesem Abschnitt wird das aktuell um den bedeutsamen Vogellebensraum "Borkum Riff" erweiterte EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" auf einer Länge von mehreren Kilometern durchquert. Der Korridor ist im Entwurf zur Änderung des LROP nur bis zur Höhe des Offshore-Windparks Riffgatt dargestellt. Im weiteren Verlauf bis zum Übergang zur AWZ muss das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“ gequert werden. In diesem Abschnitt sowie innerhalb der AWZ sind bis zur Anbindung an die vorgesehenen Konverter potenziell der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer innerhalb der 12 Seemeilen Zone, sowie, innerhalb der AWZ, das (gemeldete) FFH Gebiet Borkum Riffgrund betroffen. Hier sind noch räumliche Varianten zu untersuchen, um einen Korridor festzulegen, mit dem erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gebiete vermieden bzw. weitestgehend minimiert werden können.

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Generelle Auswirkungen einer Seekabelverlegung

Die Seekabel werden in den Meeresboden eingebracht und für jedes System übereinander in einem Schlitz (sog. Trench) verlegt. Die Einbautechniken richten sich nach den hydrologischen und morphologischen Verhältnissen der jeweiligen Abschnitte. Daher erfolgt die Beurteilung abschnittsbezogen. Die Verlegearbeiten verursachen folgende umweltrelevante baubedingte Wirkungen (vgl. Konermann, V. 2006, fugro 2009):Umlagerung der Bodenschicht und Bodenbewegungen, Aufwirbelung von Sedimenten mit Beeinträchtigung der Bodenfauna und ggf. von Fischen.Emissionen durch Baumaschinen (Lärm-, Licht- und Schadstoffemissionen Silhouetteneffekt). Zu Störungen von Vögeln und marinen Säugetieren kann es insbesondere bei Arbeiten im Umfeld von Ruhegebieten der Seehunde sowie Brut-, Ruhe- und Mausergebieten von Vögeln kommen. Hierbei sind artspezifisch unterschiedliche Wirkdistanzen zu berücksichtigen, deren Unterschreiten zu einer Entwertung des betroffenen Bereiches während der Bauarbeiten führt. Ausgehend von den Ergebnissen des im Rahmen der HDD-Bohrungen im Norderney Korridor durchgeführten Monitorings können erhebliche Störwirkungen in Abständen bis zu 400 m von der Baustelle auftreten (ecoplan – Bürogemeinschaft Landschaftsplanung 2009: Naturschutzfachliche Projektbegleitung „Kabelanbindung Offshore-Windpark Alpha Ventus – HDD 2007“ Anhang A1).

Besonders schwerwiegend sind Störungen, wenn die betroffenen Tiere nicht ohne weiteres auf andere, ungestörte Flächen ausweichen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ruhegebiete der Seehunde oder Brut- bzw. Mausergebiete von Seevögeln betroffen sind.

Als anlage- und betriebsbedingte Wirkungen sind vornehmlich relevant: Das im Meeresboden verlegte Kabel selber bewirkt keine maßgeblichen Effekte auf seine Umgebung. Wirkungen des Stromflusses im Kabel (elektromagnetische Felder, Erwärmung im direkt umgebenden Substrat unterhalb des Meeresbodens).

Wirkungen notwendiger Kontroll- und Wartungsarbeiten. Solche Arbeiten können erforderlich werden, sofern die verlegten Kabel durch morphodynamische Veränderungen des Meeresgrundes freigespült werden und aus Sicherheitsgründen neu eingebaut werden sollen. Zudem können die Kabel Defekte durch Verschleiß, aber auch durch Beschädigungen bei Ankermanövern erleiden. In diesen Fällen müssen die beschädigten Abschnitte geborgen, ausgetauscht und neu verlegt werden.
Die möglichen Umweltauswirkungen entsprechen den dargestellten baubedingten Auswirkungen (vgl. hierzu auch die baubedingten Wirkungen).

Umweltauswirkungen der Seekabelverlegung im zweiten Ableitungskorridor

Generelle Auswirkungen Gesetzlicher Biotopschutz:
Sandbänke und Riffe, artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe, Schlickgründe mit bohrender Megafauna und Makrophytenbeständen genießen gem. § 30 des BNatSchG (neu) besonderen Schutz. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Aufgrund fehlender Kenntnisse zum Vorkommen dieser Lebensräume ist vorsorglich davon auszugehen, dass außerhalb des Abschnittes entlang des Emsfahrwassers geschützte Biotope vorhanden sein können. Deren erhebliche Beeinträchtigung durch die Kabelverlegung kann nicht generell ausgeschlossen werden. Salzwiesen, die gleichfalls dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen, sind nicht betroffen.

Zur möglichen Beeinträchtigung von Natura–2000-Gebieten: vgl. die nachfolgende separate Beurteilung. Der Deich und das direkte Deichvorland sollen durch Einsatz des sog. Horizontalbohrverfahrens (HDD-Bohrverfahren) unterfahren werden. Umweltauswirkungen sind nur punktuell an den vorgesehenen oberirdischen Endpunkten der Bohrung zu erwarten. Deren genaue Lokalisierung, wie auch Ausmaß und Zeitdauer der Wirkung können erst im Zuge der konkretisierten Planung bestimmt werden. Durch eine kleinräumige, an die Erfordernisse des Naturschutzes angepasste Lokalisierung des Baufeldes für diese Maßnahme können erhebliche negative Umweltauswirkungen weitgehend vermieden werden.

Da die Arbeiten aufgrund der Einschränkung von Verlegezeiträumen in der Feriensaison durchgeführt werden, ist durch die Baumaßnahmen im Zeitraum zwischen Anfang August und Ende September mit erheblichen Beeinträchtigungen der ruhigen Erholungsnutzung auf den Vordeichsflächen zu rechnen.

Im Bereich des Übergangs zum Einsatz des HDD-Bohrverfahrens im Vordeichgebiet kann es kleinflächig zu u. U. längerfristig wirksamen baubedingten Beeinträchtigungen vegetationsfreier Mischwatten (mäßig regenerierbar) kommen.

Bei Ebbe trockenfallende Bereiche der Zone II des Nationalparks treten auf den ersten 5 km in den Wattenbereichen des Campener Watts auf. Hier kommen für den Transport der Kabel Pontons mit geringem Tiefgang zum Einsatz, die bei Ebbe auf den Wattflächen abgesetzt werden können und auch in Abschnitten mit geringen Wassertiefen verwendet werden. Das Manövrieren erfolgt entweder durch eigenen Antrieb oder mit Hilfe von Ankern und Winden. Für die Verlegung der Kabel im Eulitoral ist der Einsatz eines Vibrationspfluges vorgesehen. Aufgrund der Verwendung breiter Ketten zur Verringerung des Bodendruckes und eines sehr schmalen (wenige Dezimeter breiten) Trenches handelt es sich um eine schonende Verlegemethode. Durch die Arbeiten werden kurzfristige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der ruhigen Erholungsnutzung verursacht. Die Beeinträchtigungen des Wattbodens sind bei dieser Verlegemethode kleinflächig und von sehr kurzfristiger Dauer. Einerseits bleibt die vorhandene Bodenschichtung bestehen, andererseits sind die Folgewirkungen des Eingriffs an der Oberfläche aufgrund der hohen systemeigenen Dynamik u. U. nur für einen Zeitraum von Tagen bis wenigen Wochen sichtbar (vgl. fugro 2009).

Je nach Art und Anzahl von Fahrzeugbewegungen beim Verlegen im Wattboden kann es im direkt beanspruchten Bereich zu erheblicher Beeinträchtigung bzw. teilweisen Zerstörung der Bodenfauna kommen. Die große Auflagefläche der eingesetzten Geräte minimiert diese Wirkung. Sorgfältige Ausführungsplanung mit dem Ziel weitgehender Reduzierung von Schiffsbewegungen im Flachwasser und von Kettenfahrzeugbewegungen im Watt kann ebenfalls zur Verringerung erheblicher nachteiliger Wirkungen beitragen.

Die Verlegearbeiten können erhebliche Beeinträchtigungen rastender oder Nahrung suchender Vögel außerhalb von Zeiträumen besonders hoher Störanfälligkeit auslösen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass wertgebende Rastvogelarten, u. a. aufgrund der Witterungsabhängigkeit der Zugaktivitäten, während ihrer Durchzugsmaxima betroffen sein können.

Nach Erreichen der Westerems werden die Kabel von den Pontons, bei ausreichender Wassertiefe, von einem Verlegeschiff aus auf den Meeresboden abgesenkt. Die Verlegung erfolgt durch Spülschlitten mit Spülschwert (vgl. Regierungsvertretung Oldenburg 2006, fugro 2009). Die Verlegetiefe im Sediment kann in Abhängigkeit von den Anforderungen zwischen 0,5 m und > 3 m variieren. Es können Verlegetiefen von bis zu 10 m erzielt werden. Ähnliche Arbeiten können im Zuge von Wartungsarbeiten erforderlich werden, z.B. um eine Freispülung von Kabeln zu verhindern. Große Bereiche der Ems weisen eine hohe Dynamik der Sedimentations- bzw. Erosionsvorgänge (Morphodynamik) auf. Aufgrund der Lokalisierung des Korridors in solchen Bereichen (vgl. fugro, S. 29 ff) und der Lage parallel zum benachbarten Fahrwasser der Ems ist die Wahrscheinlichkeit dass derartige Arbeiten erforderlich werden, vergleichsweise hoch.

Die Verlegearbeiten wirken sich aus durch:Störung des Meeresbodens, Veränderung der Morphologie und Sedimentstruktur und Zerstörung des Bodenlebens (kleinflächig, kurzzeitig bis mittelfristig); die Intensität ist abhängig von der Verlegemethode und der angestrebten Verlegetiefe: je breiter die für die Verlegung beanspruchte Fläche und je höher die beim Trenchen freigesetzte Substratmenge ist, desto stärker ist der Einfluss auf die Morphologie.Kurzzeitige Zunahme des Schwebstoffgehaltes des Wassers (Trübungsfahnen) im Bereich der aktiven Maßnahme mit Freisetzung von Nähr- und u. U. Schadstoffen sowie Störung von Fischen und der Lebensgemeinschaften des Meeresgrundes; die Intensität ist abhängig von der Verlegemethode und der angestrebten Verlegetiefe.
Bei Verlegung parallel des Emsfahrwassers werden aufgrund der vergleichsweise hohen Morphodynamik und wegen des nahen Schifffahrtsweges voraussichtlich größere Verlegetiefen vorzusehen sein (vgl. fugro 2009), so dass mit vergleichsweise starken Trübungsfahnen zu rechnen ist. Allerdings besteht durch die natürliche hohe Morphodynamik zugleich eine relativ geringe Empfindlichkeit. Zudem bestehen erhebliche Vorbelastungen durch die Unterhaltung des Emsfahrwassers sowie durch mehrere entlang des Korridors bestehende Klappstellen.

Inselnahe Korridorführung bei Borkum: Parallel zur Westküste von Borkum führt die Ems-Fahrrinne in einem geringen Abstand von wenigen hundert Metern an der Küste vorbei, so dass der Korridor sehr küstennah verlaufen muss. In diesem Abschnitt bestehen potenzielle Konfliktschwerpunkte durch die Nähe zum Inselstrand / Inselkörper sowie zu dem von Seehunden und Kegelrobben intensiv als Ruheplatz genutzten Sand an der Nordwestspitze von Borkum:Eine zeitweilige erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (Trübungsfahnen, ggf. Lärm) ist möglich.Eine kurzfristig wirksame Störung von Seehunden an ihren Liegeplätzen wird während der Verlegung in direkter Nachbarschaft des Liegeplatzes bei Borkum erfolgen.

Indirekte Auswirkungen können sich darüber hinaus aus einer Unverträglichkeit zu anderen Nutzungen in folgenden Fällen ergeben: Aufgrund der Lage angrenzend an das Emsfahrwasser mit dem dortigen Schiffsverkehr: Im Regelfall können gegenseitige Beeinflussungen der Verlegearbeiten mit dem Schiffsverkehr ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass durch Verlegearbeiten irreguläre Unfallrisiken erzeugt werden, welche wiederum umweltrelevante Auswirkungen haben könnten (z.B. Austritt von Treibstoff in Folge von Kollisionen und Verschmutzung hochempfindlicher Lebensräume, Risiken für Leben und Gesundheit des Menschen). Wahrscheinlichkeiten hierzu lassen sich nicht angeben. Bei Unverträglichkeit bestehender Nutzungen von denen erhebliche belastende Umweltauswirkungen ausgehen, sofern diese aus dem Bereich des Korridors in bisher unbelastete Meeresgebiete verdrängt werden: Im Korridor finden sich keine derartigen Nutzungen. Mehrere Schütt- bzw. Klappstellen liegen angrenzend oder im Bereich des Korridors. Die Verklappungen werden durch eine darunter verlegte Leitung nicht behindert. Insofern muss nicht mit einer Verdrängung von Klappstellen gerechnet werden.

Langfristig (> 50 Jahre) kann aufgrund morphologischer Veränderungen eine Verlagerung des angrenzenden Emsfahrwassers erforderlich werden: Derzeit können keine belastbaren Aussagen zu künftigen Erfordernissen gegeben werden, jedoch wird seitens des Wasser- und Schifffahrtsamts angestrebt, das Fahrwasser langfristig in der derzeitigen Lage zu stabilisieren.

Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen

Im Zuge der Korridorplanung ist eine Optimierung dergestalt erfolgt, dass die Brut-, Ruhe- und Mausergebiete für Seevögel, die gut bekannt sind, in ausreichendem Abstand umgangen werden. Dies gilt für die als Zone I des Nationalparks festgelegten Bereiche des Eulitorals, die als besonders störungsarme Nahrungs- und Rastgebiete fungieren.

Zudem wird durch Vorgaben zu den Verlegezeiträumen verhindert, dass Störungen von Nahrungs- und Rastgebieten der Seevögel sowie von Liegeplätzen der Seehunde in Zeiträumen erfolgen, die für die Lebenszyklen der jeweiligen Arten eine besondere Bedeutung haben.

Für die empfindlichen trockenfallenden Wattflächen bestehen bei Einsatz eines Vibrationspfluges gute Möglichkeiten einer Minimierung von Umweltauswirkungen.

Folgende Hinweise werden für die nachfolgenden Planungsebenen gegeben:Für die Kabelverlegung im Nationalpark ist im Zuge der Vorhabensplanung eine Befreiung von den Verboten des NWattNPG erforderlich.Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die möglicherweise betroffenen Natura-2000-Gebiete ist in jedem Fall erforderlich.

Zudem müsste eine Befreiung von den Verboten des §30 BNatSchG (Biotopschutz) erfolgen.

Eine Minimierung von Unfallrisiken ist durch sorgfältige Planung und Durchführung der Bau- und eventueller Reparaturarbeiten sicherzustellen. Hierfür ist ggf. ein erhöhter Aufwand erforderlich.

Möglicherweise können zukünftig Verklappungen gezielt genutzt werden, um ggf. identifizierte Risiken gegenüber einem Freispülen von Kabeln zu vermeiden. Dies muss im Rahmen von konkreten Planungen berücksichtigt werden.

Alternativenprüfung: Alternative Korridorführungen - Technische Alternativen

Im Rahmen der Entwurfsaufstellung wurden (trotz der im LROP bestehenden Vorfestlegung auf einen Korridor am Rande des Emsfahrwassers) alternative Korridorführungen geprüft. Der Überblick in nachfolgender Tabelle enthält zugleich die Begründungen, warum diese Alternativen nicht gewählt wurden. Zudem wurden technische Alternativen zu der vorgesehen direkten Verlegung als HGÜ - Kabel im Rahmen der Entwurfsaufstellung geprüft. Ausführliche Angaben sind der Begründung zur Änderung des LROP zu entnehmen.

Unterschiedliche Verlegetechniken werden nicht als technische Alternativen betrachtet, da deren Anwendung nicht grundsätzlich alternativ, sondern, in Abhängigkeit von den jeweiligen Verhältnissen, in Kombination erfolgt.


Übersicht über die geprüften Alternativen

Technische Alternativen und Korridore

Begründung für deren Ausscheiden

Vorprüfung: Stellt der Vorschlag eine realistische Alternative dar?

Verlegung als HGÜ – Kabel in Tunnelbauwerk mit Inselquerung

Mit dem Bau von Tunneln würde ein erheblicher Kostenaufwand verbunden sein. Eine Vorfestlegung auf derartige kostenwirksame Maßnahmen widerspricht den Regelungen in § 17 Abs. 2a Energiewirtschaftsgesetz.
Eine Festlegung zur Verlegung in Tunnelbauwerken ist nicht möglich und daher keine den Zielen der Planung entsprechende Alternative
.

Verlegung von gasisolierten Leitungssystemen (GIL)

Der Bau von GIL entspricht nicht dem derzeitigen Stand der Technik. GIL sind keine den Zielen der Planung entsprechenden Alternativen.

Verlegung von Drehstrom-Kabelsystemen

Eine Anbindung mit Drehstromsystemen hat technische und wirtschaftliche Nachteile und würde aufgrund der geringeren Übertragungskapazitäten zudem den Raumbedarf erheblich vergrößern.

Drehstrom-Kabelsysteme sind keine den Zielen der Planung entsprechende Alternative.

Jadekorridor

Ein Korridor, die im Jadebereich anlandet und anschließend landseits in den Raum Diele/Dörpen führt, würde zu einer erheblichen Verlängerung der seewärtigen Korridorlänge als auch bei der landseitigen Anbindung führen.
Ein Jadekorridor in Verbindung mit einer Netzanbindung im Raum Diele/Dörpen ist keine den Zielen der Planung entsprechende Alternative.

Verlegung im Emsfahrwasser

Ein Korridor im Emsfahrwasser lässt eine direkte und indirekte schwerwiegende Betroffenheit der Schifffahrt während der Verlege- und Betriebsphase erwarten. Gleichzeitig wären schwerwiegende Auswirkungen der Schifffahrt auf die Funktion der Leitungen zu erwarten.
Ein Korridor im Emsfahrwasser stellt keine den Zielen der Planung entsprechende Alternative dar.


Verlegung an der Westseite des Emsfahrwassers

Eine Festlegung an der Westseite des Emsfahrwassers würde in einigen Abschnitten über unstrittig niederländisches Hoheitsgebiet führen und wäre deshalb nur in Kooperation mit den Niederlanden möglich. Die Niederlande beabsichtigen, in diesem Bereich die Anbindung von Offshore-Windparks in der niederländischen AWZ zuzulassen, die diesen engen Bereich voraussichtlich vollständig ausnutzen werden.
Ein Korridor westlich des Emsfahrwassers ist nicht möglich und bildet keine den Zielen der Planung entsprechende Alternative.

Umweltbezogene Alternativenprüfung: Vergleich der zu erwartenden Umweltauswirkungen alternativer Korridore

Kleinräumige Alternative: Ostseite Emsfahrwasser außerhalb des Vertragsgebietes „Ems-Dollartvertrag“

Ein Korridor würde im Vergleich mit der gewählten Alternative zu erheblich größeren Zerschneidungslängen und Beeinträchtigungen innerhalb des Nationalparks und insbesondere der bestehenden Kerngebiete (Schutzzone 1) während der Verlege- und Reparaturarbeiten führen und scheidet daher aus.

Kleinräumige Alternativen: Wahl eines anderen Anlandungspunktes

Eine Anlandung weiter südlich an der Küste im Bereich Knock oder Richtung Emden ist wegen der dort bestehenden Nutzungen und der dann notwendigen Umgehung der Gasförderplattform Manslagt Z1 oder einer Kreuzung ihrer Gas-Pipeline nicht möglich bzw. würde aufgrund der dort bestehenden Schutzzone 1 des Nationalparks unter Umweltgesichtspunkten ungünstiger abschneiden und scheidet daher aus.

Auch eine weiter nördlich gelegene Anlandung würde aufgrund einer unvermeidlichen Querung der Schutzzone 1 des Nationalparks erheblich ungünstiger abschneiden und scheidet daher aus.

Nationalparkquerung mit Inselquerung

Eine Nationalparkquerung mit Querung einer Insel würde im Vergleich mit der gewählten Alternative zu größeren Zerschneidungslängen und Beeinträchtigungen innerhalb des Nationalparks und insbesondere der bestehenden Kerngebiete bspw. der Rückseitenwatten (ggf. Schutzzone 1) sowie zusätzlicher Beeinträchtigung empfindlicher Bereiche der Inseln wie Dünen während der Verlege- und Reparaturarbeiten führen.

Zudem wären erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf den Tourismus und weitere Nutzungseinschränkungen zu erwarten. Dieser Belang hat im Bereich der Inseln ein besonders hohes Gewicht. Die Alternative scheidet daher aus.

Nationalparkquerung mit Führung durch ein Seegatt: Osterems

Ein Osteremskorridor würde im Vergleich mit der gewählten Alternative zu erheblich größeren Zerschneidungslängen und Beeinträchtigungen innerhalb des Nationalparks und insbesondere der bestehenden Kerngebiete (Schutzzone 1) während der Verlege- und Reparaturarbeiten führen und scheidet daher aus.

Nationalparkquerung mit Führung durch ein Seegatt: Osterems / Haaksgatt

Ein Osteremskorridor mit Fortführung durch das Haaksgatt würde im Vergleich mit der gewählten Alternative zu größeren Zerschneidungslängen und Beeinträchtigungen innerhalb des Nationalparks und insbesondere der bestehenden Kerngebiete (Schutzzone 1) während der Verlege- und Reparaturarbeiten führen. Insbesondere wären u. U. ein Kernbereich der Rast- und Liegeplätze der Kegelrobben sowie bedeutende Brutplätze der hochgradig gefährdeten Vogelart Brandseeschwalbe (EU-VSRL Anhang 1) betroffen. Die Alternative scheidet daher aus.

Nationalparkquerung mit Führung durch ein Seegatt: Andere Seegatten

Eine Führung durch andere Seegatten würde im Vergleich mit der gewählten Alternative zu erheblich größeren Zerschneidungslängen und Beeinträchtigungen innerhalb des Nationalparks während der Verlege- und Reparaturarbeiten führen und scheidet daher aus.


Landseitige Weiterführung des Korridors

Die landseitige Weiterführung des Korridors vom Anlandungspunkt bis zum Anschlusspunkt an das Hoch- und Höchstspannungsnetz am Netzknoten Diele bzw. Dörpen erfolgt in einer unterirdischen (Kabel) Trasse. Die Fortführung der Anbindung an Land ist nicht Gegenstand des aktuellen LROP-Änderungsverfahrens. Die räumliche Festlegung soll auf nachfolgenden Planungsebenen erfolgen.

Mögliche belastende Umweltauswirkungen können im Zuge der räumlichen Festlegung minimiert werden. Eine Leitungsführung in Teilbereichen parallel zur Verbindung Hilgenriedersiel – Diele (Fortsetzung des Norderney-Korridors) ist denkbar.

Mögliche erhebliche Umweltauswirkungen sind im Zuge einer der Planungsebene angemessenen Umweltprüfung zu untersuchen.


Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Die oben beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen, die im Zuge einer Verlegung von Kabelsystemen in dem festgelegten Korridor entstehen, sind mit denjenigen Umweltauswirkungen zu vergleichen, die bei Verzicht auf einen Bündelungskorridor durch die dann erfolgende nicht gebündelte Verlegung von fünf Kabelsystemen für die Abführung des künftig in der AWZ erzeugten Windstroms entstehen würden.

Unter Verweis auf die erfolgte Alternativenprüfung zeigt sich, dass ein Korridor, der mit geringeren Umweltauswirkungen verbunden wäre, nicht existiert. Auch eine Trassierung überwiegend außerhalb des Nationalparks wäre nicht möglich.

Bei Verzicht auf die Festlegung eines Bündelungskorridors ist als Alternative demzufolge eine Verlegung einzelner Kabelsysteme in den oben beschriebenen alternativen Korridoren, die sämtlich auf großer Streckenlänge den Nationalpark queren, in den Vergleich einzustellen. In diesem Fall sind verstreut innerhalb des Nationalparks baubedingte wie auch wartungsbedingte Belastungswirkungen in teils sehr hoch empfindlichen und störungsarmen Räumen zu erwarten. Ein Verzicht auf die Festlegung wäre daher mit sehr viel schwerwiegenderen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt sinngemäß auch für die landseitige wie die seewärtige Fortsetzung des Bündelungskorridors. Der Verzicht auf Festlegung in der 12-Seemeilen Zone würde eine Bündelung in diesen Abschnitten sehr erschweren, wenn nicht unmöglich machen.

Insgesamt führt die Festlegung daher zu einer sehr großräumig wirksamen Vermeidung erheblicher belastender Umweltauswirkungen.

Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung

DE-2306-301 Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“

Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile

Das 276.956 ha große FFH-Gebiet 2306-301 stellt einen großflächigen Komplex naturnaher Küstenbiotope mit Flachwasserbereichen, Wattflächen, Sandbänken, Stränden und Dünen dar. Es umfasst Teile des Küstenbereichs der Nordsee mit Salzwiesen, Wattflächen, Sandbänken, flachen Meeresbuchten und Düneninseln sowie das flugsandüberlagerte Geestkliff mit Küstenheiden, Grasfluren und Dünenwälder sowie Teile des Emsästuars mit Brackwasserwatt. Die Erholungszone des Nationalparks (ca. 2000 ha) ist nicht Bestandteil der Gebietsmeldung.

Lebensraumtypen nach Anhang II der FFH-Richtlinie

1110

Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser

1130

Ästuarien

1140

Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

1150

Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)

1160

Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)

1170

Riffe

1310

Pioniervegetation auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

1320

Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae)

1330

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

2110

Primärdünen

2120

Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria

2130

Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)

2140

Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum

2150

Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)

2160

Dünen mit Hippophaë rhamnoides

2170

Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)

2180

Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region

2190

Feuchte Dünentäler

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer (Littorelletea uniflorae / Isoeto-Nanojuncetea)

Arten nach Anhängen der FFH- / Vogelschutzrichtlinie

Meerneunauge, Schweinswal, Seehund, Sumpf-Glanzkraut.

Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Der Korridor quert das Gebiet zunächst auf einer Länge von ca. 5 km und verläuft über ca. 29 km unmittelbar angrenzend (Zwischenzone / Zone 2 des Nationalparks) entlang des Emsfahrwassers. Hierbei wird der Nationalpark in zwei weiteren Abschnitten in Randlage gequert. Auf etwa 10-12 km der Strecke befinden sich hochempfindliche Bereiche (Zone I des Nationalparks) im erweiterten Umfeld (Distanz ca. 500 m). Darüber hinaus verläuft der Korridor nordwestlich von Borkum unmittelbar angrenzend an die Zone I (Ruhezone / Bedeutung für den Seehund bzw. die Kegelrobbe). Weitergehend: vgl. Umweltprüfung, voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen.

Aufgrund der erfolgten Alternativenprüfung (vgl. Tab. 11) ist festzuhalten, dass es keine den Zielen der Planung entsprechenden alternativen Trassenführungen gibt, die zu geringeren Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen Schutz- und Erhaltungszielen führen. Durch die Optimierung des Verlaufs, Verwendung störungsarmer Verlegetechniken sowie der Festlegung von Verlegezeiträumen können erhebliche Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet in maßgeblichem Umfang minimiert werden. Nicht auszuschließen sind insbesondere folgende erhebliche Beeinträchtigungen:für den Lebensraumtyp vegetationsfreies Mischwatt (mäßig regenerierbar): kleinflächige, jedoch wiederholte erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen im Bereich des Übergangs zum Einsatz des HDD-Bohrverfahrens im Vordeichgebiet.

kurzfristige Störung von Seehunden an ihrem Liegeplatz vor Borkum durch direkt angrenzende Verlegearbeiten in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahren im Zeitraum zwischen Anfang August und Ende September.

DE-2210-401 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“

Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile

Das 344.778 ha große Vogelschutzgebiet DE-2210-401 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ bildet einen Küstenbereich der Nordsee mit Salzwiesen, Wattflächen, Sandbänken, flachen Meeresbuchten und Düneninseln sowie Teilen des Emsästuars mit Brackwasserwatt, Teile des Dollarts und in die offene See der 12-Seemeilen-Zone angrenzende Wasserflächen von 10-12 m Tiefe. Auch die Erholungszone unterhalb von MThW ist Bestandteil des EU - Vogelschutzgebietes. Das Gebiet ist von Bedeutung als großflächiger Komplex naturnaher Küstenbiotope mit Flachwasserbereichen, Wattflächen, Sandbänken, Stränden und Dünen sowie durch das Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Arten.


Wertbestimmende Arten nach Anhang 1 und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie

Schilfrohrsänger

Ringelgans

Singschwan

Teichrohrsänger

Kanadagans

Höckerschwan

Feldlerche

Nonnengans (Weißwangengans)

Ohrenlerche

Tordalk

Schellente

Wanderfalke

Spießente

Sanderling

Bekassine

Löffelente

Alpenstrandläufer

Prachttaucher

Krickente

Knutt

Sterntaucher

Pfeifente

Sichelstrandläufer

Lachseeschwalbe

Knäkente

Meerstrandläufer

Austernfischer

Schnatterente

Berghänfling

Neuntöter

Blässgans

Seeregenpfeifer

Silbermöwe

Graugans

Flussregenpfeifer

Sturmmöwe

Kurzschnabelgans

Sandregenpfeifer

Heringsmöwe

Saatgans

Trauerseeschwalbe

Mantelmöwe

Graureiher

Rohrweihe

Schwarzkopfmöwe

Steinwälzer

Kornweihe

Zwergmöwe

Sumpfohreule

Wachtelkönig

Lachmöwe

Tafelente

Zwergschwan

Pfühlschnepfe

Reiherente

Ringelgans

Uferschnepfe

Rohrdommel

Kanadagans

Nachtigall

Samtente

Trauerente

Zwergsäger

Mittelsäger

Schafstelze

Großer Brachvogel

Steinschmätzer

Regenbrachvogel

Kampfläufer

Löffler

Schneeammer

Goldregenpfeifer

Kiebitzregenpfeifer

Haubentaucher

Rothalstaucher

Schwarzhalstaucher

Säberschnäbler

Dreizehenmöwe

Schwarzkehlchen

Eiderente

Zwergseeschwalbe

Flussseeschwalbe

Küstenseeschwalbe

Brandseeschwalbe

Zwergtaucher

Brandgans

Dunkelwasserläufer

Grünschenkel

Rotschenkel

Trottellumme

Kiebitz


Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Das Vogelschutzgebiet überlagert sich mit dem FFH-Gebiet DE-2306-301, mit Ausnahme der aktuellen Erweiterung "Borkum Riff".

Aufgrund der Kleinflächigkeit und Kurzfristigkeit der baubedingten erheblichen Auswirkungen in Zusammenhang mit der erfolgten Optimierung des Korridorverlaufs, Verwendung störungsarmer Verlegetechniken sowie der zeitlichen Begrenzung der Verlegearbeiten kann eine Beeinträchtigung von Brutgebieten und von besonders störungsarmen und -empfindlichen Rast- und Nahrungsflächen bei Querung im Bereich der Zone 1 des Nationalparks generell vermieden werden. Auch eine Beeinträchtigung sonstiger Rast- und Nahrungsflächen im Campener Watt in Zeiträumen besonders hoher Störanfälligkeit kann vermieden werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass wertgebende Rastvogelarten, u. a. aufgrund der Witterungsabhängigkeit der Zugaktivitäten, während ihrer Durchzugsmaxima betroffen sein können.

Auch durch baubedingte Wirkungen bei Querung des Gebietes im Bereich Borkum Riff auftretende Beeinträchtigungen können in Zeiträumen besonders hoher Störanfälligkeit vermieden werden. Aufgrund der Witterungsabhängigkeit der Zugaktivität sind auch hier erhebliche Beeinträchtigungen zwar minimierbar, jedoch nicht generell auszuschließen.

Aufgrund der erfolgten Alternativenprüfung (vgl. Tab. 11) ist festzuhalten, dass es keine den Zielen der Planung entsprechenden alternativen Trassenführungen gibt, die zu geringeren Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen Schutz- und Erhaltungszielen führen.


DE-2507-331 „Unterems und Außenems“

Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile

Das 7.377 ha große FFH-Gebiet 2507-331 umfasst Teilflächen des Emsästuars mit der künstlich vertieften Fahrrinne, Flachwasserbereichen, Brackwasserwatten, Salzwiesen, Brackröhrichte und schwächer salzbeeinflusstes Grünland. Als repräsentativer Ästuarbereich mit gut ausgeprägten Salzwiesen ist das FFH-Gebiet bedeutsam als Teillebensraum von Meerneunauge, Flussneunauge und Finte.

Lebensraumtypen nach Anhang II der FFH-Richtlinie

1330

Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Arten nach Anhängen der FFH- Richtlinie

Finte, Flussneunauge, Meerneunauge, Seehund, Teichfledermaus.



Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Im Bereich des Korridors sind keine als Schutzziele festgelegten Lebensraumtypen betroffen. Eine besondere Bedeutung des durch die bestehende Nutzung als Schifffahrtsweg vorbelasteten Bereiches für die geschützten Arten ist nicht bekannt.

Aufgrund der randlichen und sehr kleinräumigen Betroffenheit des FFH-Gebietes in Zusammenhang mit der räumlichen und zeitlichen Begrenzung der Verlegearbeiten sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht erkennbar.


DE-2309-431 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“

Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile

Das 8.043 ha große Vogelschutzgebiet 2507-331 ist ein Binnendeichs gelegenes, offenes Marschenland, geprägt durch überwiegend intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen, die von Schilf bestandenen Gräben gesäumt werden. Besondere Bedeutung erlangt das Gebiet durch ökologische Wechselbeziehungen mit dem Nationalpark Wattenmeer als Hochwasserrastplatz und Nahrungshabitat für Gastvögel. Zudem besteht eine sehr hohe Bedeutung für Röhricht- Arten und wichtige Brut- und Nahrungshabitatfunktionen für die Wiesenweihe.

Arten nach Anhängen der FFH- / Vogelschutzrichtlinie



Sumpfrohrsänger

Schilfrohrsänger

Teichrohrsänger

Feldlerche

Löffelente

Löffelente

Stockente

Blässgans

Graugans

Kurzschnabelgans

Wiesenpieper

Reiherente

Ringelgans

Nonnengans

Alpenstrandläufer

Sandregenpfeifer

Rohrweihe

Wiesenweihe

Saatkrähe

Zwergschwan

Singschwan

Höckerschwan

Blässhuhn

Austernfischer

Silbermöwe

Lachmöwe

Weißstern-Blaukehlchen

Schafstelze

Großer Brachvogel

Goldregenpfeifer

Kiebitzregenpfeifer

Braunkehlchen

Rotschenkel

Kiebitz


Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Das Gebiet ist durch den festgelegten Korridor nicht direkt betroffen. Die terrestrische Weiterführung des Korridors führt jedoch zwingend zu einer Querung des Gebietes. Die Kabel sollen in diesem Abschnitt weiterhin unterirdisch verlegt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf nachfolgenden Ebenen durch geeignete Korridorfestlegung in Zusammenhang mit Festlegungen zu Verlegezeiträumen erhebliche Beeinträchtigungen von Schutz- und Erhaltungszielen vermieden werden können.

DE 2104-301 „Borkum-Riffgrund“ (Meldevorschlag)

Das 62.548 ha große Gebiet ist von gemeinschaftlicher Bedeutung, aufgenommen in die Liste der Europäischen Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die atlantische biogeographische Region (Entscheidung 2008/23/EG, ABl. EG L 12 vom 15. Januar 2008, S.1-117).

Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile

Innerhalb des Gebietes „Borkum Riffgrund“ liegen wesentliche und repräsentative Vorkommen von Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) in der deutschen Nordsee. Dabei handelt es sich um die Lebensraumtypen „Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“ (Code 1110) und „Riffe“ (Code 1170). Die im Gebiet liegenden Teile der Sandbank (Lebensraumtyp 1110) umfassen die von einer zunehmend vielgestaltigen Substrat- und Habitatstruktur und einer dafür charakteristischen artenreichen Bodenfauna gekennzeichneten Flächen. Im zentralen Bereich kommen zusätzlich noch die charakteristischen epibenthischen Lebensgemeinschaften der verteilt liegenden Riffe (Lebensraumtyp 1170) vor. Eine hohe Anzahl von Arten der Roten-Listen unterstreicht die ökologische Bedeutung des Gebietes. Im Gebiet treten ganzjährig Schweinswale, Kegelrobben und Seehunde auf.

Lebensraumtypen nach Anhang II der FFH-Richtlinie

1100

Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser

1170

Riffe

Arten nach Anhängen der FFH- Richtlinie

Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund, Finte.

Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Das Gebiet ist durch den festgelegten Korridor nicht direkt betroffen. Die Weiterführung des Korridors in der AWZ führt jedoch u. U. zu einer Querung des Gebietes. Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen von Schutz- und Erhaltungszielen sind im Rahmen von Voruntersuchungen zur Festlegung des Bündelungskorridors in diesem Abschnitt zu minimieren. Eine FFH - Verträglichkeitsprüfung ist durchzuführen.

C Übergang Küstenmeer-AWZ des zweiten Ableitungskorridor am Rande des Emsfahrwassers

Festlegung des Vorrangs für einen Ableitungskorridor in Verlängerung des geplanten zweiten Ableitungskorridors am Rande des Emsfahrwassers seewärts des Offshore-Windparks Riffgatt bis zur Grenze der 12 sm-Zone.

Hinweis: Die Festlegung endet zwar an der Grenze zur Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), muss in der AWZ aber bis zu einem Anschlusspunkt für die weitere Anbindung an die Offshore Windparks mit berücksichtigt werden. Der Ableitungskorridor kreuzt das Verkehrstrennungsgebiet Terschelling – German Bight, welches zur Vermeidung von Konflikten mit der Schifffahrt auf dem kürzestmöglichen Weg zu kreuzen ist.

Umweltzustand im Bereich des vorgesehenen Korridors

Durch eine Planung im Vorschlagskorridor sind wertvolle Bestandteile von Natur und Landschaft betroffen. Dies sind insbesondere: gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) der Typen „Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe“ (AGKS) sowie „Riffe“,

Vorkommen gefährdeter Arten undVorkommen des Bäumchenröhrenwurms (Lanice) als strukturbildende Art der Benthosgesellschaften.

Zudem ist das in der AWZ liegende Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet „Borkum Riffgrund“ (DE 2104-301). betroffen:
Die Wassertiefe liegt zwischen 20 m und 28 m. Teilweise treten im Gebiet Rippelstrukturen auf. Das Gebiet ist überwiegend durch Sand und im südlichen Teil Kies und einzelnen Steinen/Blöcken charakterisiert. Passend dazu ist die Makrozoobenthos und Fischfauna zusammengesetzt (Bioconsult 2011).
Zu berücksichtigen ist, dass es Vorbelastungen durch intensiven Schiffsverkehr im Verkehrstrennungsgebiet Terschelling und durch die Fischerei gibt.
Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Die generellen Auswirkungen von Seekabeln sind unter Nr. B angeführt.


Umweltauswirkungen der Seekabelverlegung zu Verlängerung des zweiten Ableitungskorridors

Der Meeresboden wird im direkten Umfeld des Kabels und ggf. durch Steinschüttungen dauerhaft in seiner Lebensraumfunktion erheblich beeinträchtigt. Betriebsbedingt kann es auch zu einer Erwärmung des direkten Kabelumfeldes kommen, was die Lebensraumfunktion für kältebedürftige Arten von Bedeutung ist. Von besonderer Bedeutung sind Substrate, die Grundlage eines gesetzlich geschützten Biotops sind (Sand = Sandbank, Steinansammlungen = Riff).
Der Wasserkörper wird lediglich kurzfristig und in einem nicht erheblichen Maße beeinträchtigt, da nicht zu erkennen ist das Lebensraumfunktionen des Wassers für Arten (insbesondere für Fische und Meeressäuger) betroffen sind die nicht kurzzeitig ausweichen können.
Es werden die gesetzlich geschützten Biotope „Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe“ (AGKS) sowie „Riffe“ zumindest graduell beeinträchtigt. Beim Riff ist evtl. ein Teilflächenverlust möglich. Das sich eine erhebliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotoptype ergibt, insbesondere der Riffe, ist nicht auszuschließen. Auf nachfolgender Planungsebene kann insbesondere die Beeinträchtigung von Riffen Vermieden und Ausgeglichen werden.
Pflanzen sind in dem Gebiet nicht in relevanten Umfang bekannt. Das Gebiet gehört jedoch noch zu dem relativ intensiv genutzten Nahrungshabitat der Robben (MINOSplus 2007), diese können jedoch kurzfristig ausweichen. Das Makrozoobenthos wird im Baufeld stark und im Bereich der Trübungsfahne leicht beeinträchtigt. In infolge der Meeresdynamik ist eine guten Regenerationsfähigkeit sowohl der Lebensräume als auch des Makrozoobenthos gegeben, so das zumeist innerhalb weniger Monate oder Jahre keine Beeinträchtigung mehr erkennbar ist. Dauerhafte Beeinträchtigungen können nur in Bereichen auf treten, in denen eine zu geringe Einbautiefe erzielt wird (zu starke Erwärmung des Meeresbodens) oder wenn Steinschüttungen erforderlich sind..
Die Schutzgüter Landschaft Klima, Luft, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter werden nicht erkennbar beeinträchtigt.

Vermeidung und Minimierung von UmweltauswirkungenDie Vermeidung und Minimierung ist basierend auf einer ausführlichen Alternativenprüfung erfolgt (Bioconsult 2011). Durch eine Feinjustierung der Trasse ist im Zuge der Ausführungsplanung eine mögliche Beeinträchtigung von Steinen/Blöcken weiter minimierbar, ansonsten ist ein Ausgleich in diesen Fällen i.d.R. möglich. Folgende Hinweise werden für die nachfolgenden Planungsebenen gegeben:Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebiete ist erforderlich.

Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebiets Borkum Riffgrund.Zudem müsste eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des §30 BNatSchG (Biotopschutz) erfolgen.

Eine Minimierung von Unfallrisiken ist durch sorgfältige Planung und Durchführung der Bau- und eventueller Reparaturarbeiten sicherzustellen. Hierfür ist ggf. ein erhöhter Aufwand bei der Durchführung hinzunehmen.

Alternativenprüfung: Alternative Korridorführungen - Technische Alternativen

Hinsichtlich der technischen Alternativen wird auf Nr. B verwiesen. Im Rahmen der Zwangspunkte des Korridoranschlusses und des auf dem kürzesten Weg zu querenden Verkehrstrennungsgebiet Terschelling - German Bight wurden vier alternative Korridore geprüft (Bioconsult 2011). Variante 2 wurde als Vorzugskorridor gewählt. Tab. 14: legt die Gründe für die Nichtauswahl der alternativen Korridore dar. Begründung für das Ausscheiden der alternativen Korridorführungen

Alternative Ableitungskorridore

Begründung für deren Ausscheiden

Umweltbezogene Alternativenprüfung: Vergleich der zu erwartenden Umweltauswirkungen alternativer Korridore

Alternative Variante 1Die Korridorführung ist rd. 6 km länger als bei der Variante 2, damit wird eine größere Fläche und folglich eine höhere Gesamtbeeinträchtigung des Naturhaushalts bewirkt. Zudem wird der FFH-LRT „Riff“ auf einer um 1,3 km längeren Strecke erheblich beeinträchtigt. Die betroffene Fläche von AGKS ist rd. 16 km⊃2; größer und die Querungsereignisse von Riffen ist um 129 Ereignisse häufiger. Zudem sind deutlich höhere Dichten an Rote Liste Arten vorhanden.
Dass die Biomasse je m⊃2; und die Dichte von Lanice geringer ist, hat dem gegenüber geringere Bedeutung (vgl. Bioconsult 2011).

Alternative Variante 3Die Korridorführung ist rd. 18 km länger, damit wird eine größere Fläche und folglich eine höhere Gesamtbeeinträchtigung des Naturhaushalts bewirkt. Die Biomasse ist um 77 g FG/m⊃2; höher. FFH-Gebiete sind auf rd. 20 km längerer Strecke betroffen. Querungsereignisse Riffen sind um 10 Ereignisse häufiger.
Hingegen ist die Dichte von Lanice um rd. 70 Ind./m⊃2; geringer und die Dichte der Rote Liste Arten ist geringer. Die betroffene Fläche von AGKS ist um rd. 2 km⊃2; geringer. Zudem ist im Durchschnitt eine Art der Infauna weniger betroffen. Die Vorteile sind gegenüber den Beeinträchtigungen von geringerer Bedeutung (vgl. Bioconsult 2011).

Alternative Variante 4Die Korridorführung ist rd. 30 km länger, damit wird eine größere Fläche und folglich eine höhere Gesamtbeeinträchtigung des Naturhaushalts bewirkt. Die Biomasse ist um 49 g FG/m⊃2; höher. Die FFH-Gebiete sind auf rd. 22 km längerer Strecke betroffen. Die Querungsereignisse von Riffen sind um 59 Ereignisse häufiger.
Hingegen sind die Dichte von Lanice (um rd. 82 Ind./m⊃2;) und die Dichte der Roten Liste Arten geringer. Die betroffene Fläche von AGKS ist um rd. 1,5 km⊃2; geringer. Zudem sind im Durchschnitt drei Arten der Infauna weniger betroffen. Die Vorteile sind gegenüber den Beeinträchtigungen von geringerer Bedeutung (vgl. Bioconsult 2011).

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Die oben beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen, die im Zuge einer Verlegung von Kabelsystemen in dem festgelegten Korridor entstehen, sind mit den Umweltauswirkungen zu vergleichen, die bei Verzicht auf einen Bündelungskorridor und die dann erfolgende nicht gebündelte Verlegung von fünf Kabelsystemen, zu erwarten sind.
Bei Verzicht auf die Festlegung eines Bündelungskorridors ist als Alternative eine Verlegung einzelner Kabelsysteme in den Vergleich einzustellen, diese haben dann jeweils Beeinträchtigungen auf großer Streckenlänge auf FFH-Gebiete und andere schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft zur Folge (siehe Alternativenvergleich). Es ergibt sich ein Mehrfaches der Beeinträchtigungen im Vergleich zu einem Bündelungskorridor.
Unter Verweis auf die erfolgte Alternativenprüfung zeigt sich, dass ein Korridor, der insgesamt mit geringeren Umweltauswirkungen verbunden wäre, nicht gefunden wurde.
Insgesamt führt die Festlegung zu einer großräumig wirksamen Vermeidung erheblicher belastender Umweltauswirkungen.

Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung

DE 2104-301 „Borkum-Riffgrund“ (Meldevorschlag)

Das 62.548 ha große Gebiet ist von gemeinschaftlicher Bedeutung, aufgenommen in die Liste der Europäischen Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die atlantische biogeographische Region (Entscheidung 2008/23/EG, ABl. EG L 12 vom 15. Januar 2008, S.1-117).

Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile
Innerhalb des Gebietes „Borkum Riffgrund“ liegen wesentliche und repräsentative Vorkommen von Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) in der deutschen Nordsee. Dabei handelt es sich um die Lebensraumtypen „Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“ (Code 1110) und „Riffe“ (Code 1170). Die im Gebiet liegenden Teile der Sandbank (Lebensraumtyp 1110) umfassen die von einer zunehmend vielgestaltigen Substrat- und Habitatstruktur und einer dafür charakteristischen artenreichen Bodenfauna gekennzeichneten Flächen. Im zentralen Bereich kommen zusätzlich noch die charakteristischen epibenthischen Lebensgemeinschaften der verteilt liegenden Riffe (Lebensraumtyp 1170) vor. Eine hohe Anzahl von Arten der Roten-Listen unterstreicht die ökologische Bedeutung des Gebietes. Im Gebiet treten ganzjährig Schweinswale, Kegelrobben und Seehunde auf.
Lebensraumtypen nach Anhang II der FFH-Richtlinie

1100

Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (rd. 521 km⊃2;)

1170

Riffe (rd.23 km⊃2;)

Arten nach Anhängen der FFH- Richtlinie

Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund, Finte

Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen

Das Gebiet ist durch den festgelegten Korridor innerhalb der 12 sm-Zone nicht direkt betroffen. Die Weiterführung des Korridors in der AWZ führt jedoch zu einer Querung des Gebietes.
Der LRT Sandbank wird auf einer Länge von rd. 20 km durchquert. Aufgrund der hohen Regenerationsfähigkeit ist zu erwarten, dass nach dem Verlegen wieder ein Sandoberfläche bestehen wird. Daher handelt es sich um eine graduelle Beeinträchtigung, sofern Steinschüttungen nicht oder nur auf sehr kurzen Abschnitten erforderlich sind. Aufgrund der Querungslänge ist eine erhebliche Beeinträchtigung jedoch nicht gänzlich auszuschließen.
Der LRT Riff ist nach der aktuellen Datengrundlage nicht betroffen. Jedoch wird das gleichnamige gesetzlich geschützte Biotop betroffen sein, auch im FFH-Gebiet. Insoweit kann auch für den LRT Riff eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden.
Es sind Nahrungshabitate von Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund und Finte betroffen. Eine Störung bei der Nahrungssuche ist auf die kurzen Bau- und Wartungsphasen begrenzt und relativ kleinflächig. Für diesen kurzen Zeitraum ist von einer ausreichenden Ausweichmöglichkeit auszugehen, so dass keine Auswirkungen auf die lokale Population zu erwarten sind. Bau- und wartungsbedingt kommt es zu einem Teilverlust des Benthos. In Relation zur Größe geeigneter Nahrungshabitate für die lokalen Populationen ist durch diesen Biomasseverlust jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Arten Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund und Finte zu erwarten.
Im Zuge der Konkretisierung durch nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren ist eine FFH – Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und es sind bei Bedarf die erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sicher zu stellen.
Nicht betroffen sind folgende, in der Umgebung liegende Schutzgebiete:der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer,

das FFH-Gebiet Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (DE 2306-301) und

das Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (DE-2210-401).


Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

Die Darstellung ist auf mögliche belastende Umweltauswirkungen beschränkt.

Kap. 2.7 (Energie, 4.2, Ziffer 08)

Die Festlegung einer 2. Ableitungstrasse für in der AWZ erzeugte Energie am Rande des Emsfahrwassers in der zeichnerischen Darstellung und die hierzu aufgezeigten Umweltauswirkungen (4.2, Ziffer 08) betreffen das Gebiet des Ems-Dollart-Vertrags, woraus für diese Festlegung eine Beteiligungspflicht für die Niederlande erwächst. Der vorgesehene Verlauf der Kabeltrasse ist der zeichnerischen Darstellung (Anlage zur Änderung des LROP) zu entnehmen.

Aufgrund der Zielfestlegung sind teilweise in hochempfindlichen Bereichen räumlich und zeitlich begrenzte, doch gleichwohl erhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten. Diese werden durch textliche Festlegungen zur Verlegetechnik und zu Verlegezeiträumen minimiert.

Als Umweltauswirkung auf niederländischem Staatsgebiet kann unter ungünstigen Strömungsverhältnissen kurzfristig eine erhöhte Trübung in dem westlich an das Emsfahrwasser angrenzenden Seegebiet im Zuge der Kabelverlegung auftreten. Aufgrund der vorhandenen Vorbelastung wird diese Wirkung als nicht erheblich gewertet.

Im Alternativenvergleich mit Verlegung einzelner Kabelsysteme in unterschiedlichen Korridoren, die sämtlich auf großer Streckenlänge den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer queren würden, wird der Bündelungskorridor wie folgt beurteilt: Die Festlegung überwiegend außerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer bewirkt eine Vermeidung erheblicher belastender Umweltauswirkungen in teils sehr hoch empfindlichen und störungsarmen Räumen innerhalb des Nationalparks. Ein Verzicht auf Festlegung eines Bündelungskorridors würde baubedingt wie auch wartungsbedingt Belastungswirkungen erzeugen und wäre im Vergleich zur 2. Bündelungstrasse mit sehr viel schwerwiegenderen Umweltauswirkungen verbunden. Erhebliche Belastungen für niederländisches Staatsgebiet wären auszuschließen.

Die Schutz- und Erhaltungsziele insbesondere der Gebiete DE-2306-301 Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (FFH-Gebiet) und DE-2210-401 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (Vogelschutzgebiet) wären voraussichtlich in einem weitaus größerem Umfang durch erhebliche Beeinträchtigungen betroffen.

Insgesamt führt die Festlegung für den Bereich der 12 - Seemeilen Zone zu einer sehr großräumig wirksamen Vermeidung erheblicher (jedoch überwiegend kurzfristig wirksamer) belastender Umweltauswirkungen bei Bau sowie Betrieb von Stromleitungen zur Ableitung von Windstrom aus der AWZ.



Offshore-Häfen

3 Die Häfen Cuxhaven und Emden sind in ihrer unterstützenden Funktion für die Nutzung der Windenergie im Offshorebereich zu sichern und weiter zu entwickeln.

4 Im Hafen Norddeich sind ausreichende Flächen für ergänzende logistische Funktionen und Dienstleistungen für die Offshore-Windenergienutzung zu sichern.



Begründung

Zu Ziffer 04, neue Sätze 3 und 4:

Nach den Zielen der Bundesregierung zum Ausbau regenerativer Energien sollen 25.000 MW installierte Leistung bis zum Jahr 2030 auf See in Windkraftanlagen aufgebaut werden. Zur Unterstützung dieser Ziele werden durch die Landesregierung die Häfen Emden und Cuxhaven zu Offshore-Basishäfen entwickelt. Für den laufenden Betrieb der Windparks auf See werden über die beiden genannten Häfen hinaus weitere Hafenstandorte in einer guten Erreichbarkeit für logistische Zwecke (Assistenz- und Wartungsarbeiten) benötigt. Aufgrund seiner zentralen Lage zu den Einsatzgebieten sollen dem Hafen Norddeich und bei Bedarf anderen Hafenstandorten diese Funktionen zugeordnet werden, die in der laufenden Fortschreibung des niedersächsischen Hafenkonzeptes konkretisiert und verankert werden.


Aus dem Umweltbericht

Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Für die Häfen Cuxhaven und Emden stellt das geltende Landes-Raumordnungsprogramm landesbedeutsame Hafenstandorte dar. Zugleich sind großflächig Vorranggebiete für hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen festgelegt. Damit sind im LROP hinreichende Flächen für eine Umsetzung dieser Festlegung gesichert. Mit zusätzlichem Flächenbedarf ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden betriebsbedingten Wirkfaktoren entsprechen den an diesen Standorten ohnehin zu erwartenden Belastungen.

Der Standort Norddeich ist nicht als landesbedeutsamer Hafenstandort dargestellt. Soweit sich die für den Standort vorgesehene Flächensicherung ausschließlich auf bereits bestehende Hafenflächen beschränkt, entsteht durch die Festlegung kein zusätzlicher Flächenbedarf. Sind zusätzliche Flächen bauleitplanerisch auszuweisen, so kann die Umsetzung des Sicherungsauftrags durch die kommunale Bauleitplanung ggf. zu erheblichen belastenden Umweltauswirkungen führen. Die Festlegung könnte u. U. zu einem erhöhten Schiffsverkehr führen.

Die Darstellung nimmt keinen Bezug auf bestimmte Areale. Eine konkretere standortbezogene Prüfung der Umweltauswirkungen muss im Rahmen der planerischen Konkretisierung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bzw. durch die kommunale Bauleitplanung oder im Rahmen vorhabensbezogener Umweltprüfungen erfolgen. Auch Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung und zum Ausgleich sind auf nachgeordneten Planungsebenen zu konkretisieren.

Alternativenprüfung

Die Festlegung ergibt sich aus der sich entwickelnden Offshore - Windenergienutzung. Die Festlegung der Standorte Cuxhaven und Emden erfolgt aufgrund der bereits vorhandenen Infrastrukturen, der dortigen Flächenreserven sowie der guten seeseitigen Anbindung. Alternativen mit ähnlich guten Bedingungen existieren nicht. Norddeich wurde aufgrund der günstigen landseitigen und seeseitigen Anbindung gewählt. Bestehende Alternativstandorte scheiden aus, da sie keine vergleichbare infrastrukturelle Ausstattung insbesondere bezüglich der Schienenverkehrsanbindung aufweisen.

Vergleich mit Situation bei Nichtdurchführung / Ergebnis

Da sich die Offshore – Windenergienutzung in den nächsten Jahren voraussichtlich sehr dynamisch vollzieht, entsteht ein erheblicher zusätzlicher Flächenbedarf an geeigneten Hafenstandorten der Küste. Die Festlegung greift diese Entwicklung auf und bündelt sie an geeigneten Standorten. Damit werden in großem Umfang belastende Umweltauswirkungen vermieden, die anderenfalls durch eine zersplitterte Flächenausweisung sowie durch zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen auftreten würden.



(C) 2012 - Niedersächsische Staatskanzlei

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